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Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerichtet war, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgeblich; auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des versagenden Bescheides kommt es nicht an. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |