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Landgericht Ellwangen v. 02.04.2026: Gebrauchtes Elektrofahrzeug: Reichweitenminderung durch üblichen Kapazitätsverlust der Batterie kein Sachmangel




Das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 02.04.2026 - 1 O 16/24) hat entschieden:

   Die vom Hersteller angegebene Reichweite eines Elektrofahrzeugs begründet bei einem Gebrauchtfahrzeug keinen Sachmangel, wenn die gegenüber dem Neuzustand verringerte Fahrstrecke auf einem dem Alter und der Nutzung entsprechenden üblichen Kapazitätsverlust der Hochvoltbatterie beruht. (Rn.30) (Rn.34)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage zu Ziffer 2) folgt im Hinblick auf den Annahmeverzug aus §§ 756, 765 ZPO.

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Freistellung des mit diesem verbundenen Darlehensvertrags nebst Zinsen zu.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung und Freistellung aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 433 BGB, da es bereits an dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang im Sinne des § 434 BGB fehlt.

a)

Eine subjektive Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt zwischen den Parteien nicht vor. Entsprechender Vortrag ist weder erfolgt noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

b)

Es liegt auch kein objektiver Sachmangel nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB aufgrund einer Abweichung von den von Volkswagen getätigten Äußerungen in deren Verkaufsprospekt vor.

aa)

Das Vorliegen eines Sachmangels setzt eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit voraus. Zu der objektiven Beschaffenheit einer Kaufsache gehören nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) BGB auch Äußerungen, die der Hersteller in einem Verkaufsprospekt getätigt hat (OLG München, Urteil vom 15. September 2004 - 18 U 2176/04).

bb)

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer für die Annahme eines Mangels erforderlichen negativen Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den durch die Herstellerin öffentlich getätigten Angaben zur Reichweite.

Die im Verkaufsprospekt enthaltene Aussage der Volkswagen AG, wonach eine "kombinierte Reichweite (WLTP) von maximal 231 km" erzielt werden könne, ist unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass sich diese Angabe ausschließlich auf fabrikneue Fahrzeuge bezieht. Hierauf deutet bereits der im Prospekt enthaltene Hinweis (Fußnote 1) hin, wonach die Messungen nach dem WLTP-Verfahren ermittelt werden, welche an neuen, technisch einwandfreien Fahrzeugen durchgeführt werden. Für einen verständigen Durchschnittskäufer ist damit erkennbar, dass sich derartige Reichweitenwerte nur auf Neufahrzeuge beziehen.

Zugleich ist allgemein bekannt, dass insbesondere die in Elektrofahrzeugen verbauten Hochvoltbatterien einem natürlichen chemischen Alterungsprozess unterliegen. Diese altersbedingte Degradation führt zwangsläufig zu einer Verringerung der Speicherkapazität und damit einhergehend zu einer reduzierten Reichweite im Vergleich zum Neuzustand. Vor diesem Hintergrund kann ein Kapazitätsverlust im Bereich von etwa acht bis zwölf Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei üblicher Nutzung als durchaus gewöhnlich und technisch unvermeidbar angesehen werden.

Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die im klägerischen Fahrzeug verbaute Hochvoltbatterie eine um rund neun Prozent verminderte Kapazität gegenüber einer neuen Batterie aufweise. Korrespondierend hierzu habe er eine um 27,02 km reduzierte elektrische Reichweite feststellen können, was einer Abweichung von etwa 11,7 Prozent entspreche (Sachverständigengutachten, Bl. 88 f. d.A.).

Diese festgestellten Werte bewegen sich im Rahmen des technisch Üblichen und zu Erwartenden bei einem Gebrauchtfahrzeug entsprechenden Alters und Nutzungszustands. Sie stellen daher keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Abweichung dar. Eine relevante Diskrepanz zwischen der Ist- und der geschuldeten Soll-Beschaffenheit liegt folglich nicht vor.

c)

Jedenfalls ist die verminderte Reichweite des Fahrzeugs auf einen üblichen, alters- und nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen, sodass das Vorliegen eines objektiven Mangels im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein solcher Verschleiß stellt, sofern er nach Art, Laufleistung und Qualität nicht ungewöhnlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keinen Sachmangel im Rahmen der objektiven Anforderungen dar (BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18 -, juris Rn. 22).

Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass die verbaute Hochvoltbatterie am klägerischen Fahrzeug einem natürlich bedingten Alterungs- und Verschleißprozess unterliege, infolgedessen die Kapazität bzw. die maximal mögliche Speicherung von elektrischer Energie sinke. Das festgestellte Kapazitätsdefizit der im klägerischen Fahrzeug verbauten Hochvoltbatterie gegenüber einer neuwertigen Batterie lasse sich unter Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung grundsätzlich auf einen natürlichen Verschleiß in Verbindung mit einem schleichenden Kapazitätsverlust zurückführen, wobei keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden könne, wann und auf welche Art der Kapazitätsverlust eingetreten sei (Sachverständigengutachten, Bl. 89 f. d.A).

Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an. Seitens des Klägers wurde kein substantiierter Vortrag dazu gehalten, dass der festgestellte Kapazitätsverlust auf andere Ursachen zurückzuführen sein könnte. Auch im Übrigen sind hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kapazitätsverlust ausschließlich auf einem üblichen Verschleiß beruht.

2.

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung eines Annahmeverzugs zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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