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1. Eine schwere Erkrankung ist noch kein Hemmungsgrund im Sinne des § 206 BGB. Sie ist es erst dann, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustands die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird. (Rn.40) 2. Traumafolgebedingte Einschränkungen, die nicht zu einer Unfähigkeit des Geschädigten geführt haben, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen zu beauftragen und ihm zu diesem Zweck eine Vollmacht zu erteilen, stellen keinen Fall einer Hinderung an der Rechtsverfolgung im Sinne des § 206 BGB dar. (Rn.46) 3. Die Unkenntnis, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, begründet für sich keinen Ausschluss der Fähigkeit zur Rechtsverfolgung. (Rn.47) 4. Die gesetzliche Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die den Lauf der Verjährungsfrist bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen nicht von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners abhängig macht, kann nicht durch eine Anwendung des § 206 BGB "korrigiert" werden. (Rn.48) (Leitsätze des Gerichts) |