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Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Gewährleistungsausschluss für Sach- und Rechtsmängelansprüche ist beim Kauf eines Kraftfahrzeugs durch einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wirksam und nicht gemäß § 309 Nr. 7 lit. a BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |