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1. Hat die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft verworfen, so entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen. (Rn.4) 2. Die weitere Beschwerde ist im Falle der Erzwingungshaft unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO handelt. (Rn.5) (Leitsätze des Gerichts) |