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1. Die Kosten einer privaten Haushaltshilfe können im Rahmen der Feststellung eines Haushaltsführungsschadens anhand des zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossenen Entgelttarifvertrags geschätzt werden. (Rn.639) 2. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst. (Rn.642) 3. Zur Ermittlung des Barunterhaltsschadens der Ehefrau und der Kinder eines bei einem Verkehrsunfall Verstorbenen. (Rn.19) (Rn.31) (Rn.34) 1. Der Barunterhaltsschaden ist anhand des hypothetischen Einkommens des Verstorbenen, der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen des Hinterbliebenen, der bedarfsprägenden Fixkosten sowie der anzurechnenden Vorteile - insbesondere Witwenrente und Wegfall eigener Unterhaltspflichten - zu bestimmen. (Rn.19) 2. Der Haushaltsführungsschaden ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen; Grundlage der Schätzung können Tarifverträge für die private Hauswirtschaft sein, wobei die Einstufung nach den erforderlichen Vorkenntnissen und der tatsächlichen Haushaltsorganisation zu erfolgen hat. (Rn.636) 3. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 22/04. (Rn.642) (Leitsätze des Gerichts) |