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Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet. Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von sechs Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte, da der Versicherer sich über den Sachverhalt über seinen eigenen Versicherungsnehmer unterrichten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |