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Der gutgläubige Erwerb eines Pkw wird nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Käufers ausgeschlossen, wenn sich nachträglich als gefälscht erweisende Zulassungsbescheinigungen nicht auf den ersten Blick als solche erkennen lassen. Das Fehlen eines Zweitschlüssels, dessen Nachreichung der Verkäufer zusagt, oder ein potenziell niedriger Kaufpreis begründen für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit, sofern die Beweislast für eine auffällige Unterbewertung nicht erfüllt wird und der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II geprüft hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |