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Landgericht Köln v. 18.09.2026: Zum gutgläubigen Erwerb eines Pkw bei gefälschten Zulassungsbescheinigungen, fehlendem Zweitschlüssel und niedrigem Kaufpreis




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.09.2026 - 16 O 460/25) hat entschieden:

   Der gutgläubige Erwerb eines Pkw wird nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Käufers ausgeschlossen, wenn sich nachträglich als gefälscht erweisende Zulassungsbescheinigungen nicht auf den ersten Blick als solche erkennen lassen. Das Fehlen eines Zweitschlüssels, dessen Nachreichung der Verkäufer zusagt, oder ein potenziell niedriger Kaufpreis begründen für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit, sofern die Beweislast für eine auffällige Unterbewertung nicht erfüllt wird und der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II geprüft hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutgläubiger Fahrzeugerwerb
und
Fahrzeugschlüssel im Autokaufrecht
und
Autokauf - Neuwagen - Gebrauchtwagen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Marke V., Typ J., FIN […], nebst den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und dem Kfz-CoC-Dokument herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe des PKW. Er ist der Ansicht, dass er gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Der Kläger behauptet, dass ein Neuwagen des Typs des streitgegenständlichen PKW für 27.480,00 € zu erwerben sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Marke V., Typ J., FIN […], nebst Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, und dem Kfz-CoC-Dokument herauszugeben, sowie € 1.457,87 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen sei. Sie ist überdies der Ansicht, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sodass es an einem gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs fehle. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der betreffenden Umstände. Insbesondere sei das quasi neue Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Kaufpreis veräußert worden. Die Beklagte behauptet, dass der Neupreis des Fahrzeugs bei 35.620,00 € zuzüglich 1.000,00 € Überführungskosten liege. Die Barzahlung des Kaufpreises, das Fehlen des Zweitschlüssels, das fehlende CoC-Dokument sowie die ungewöhnliche Anbahnung des Kaufs seien weitere Indizien. Zudem habe die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Die Fahrgestellnummer sei abgedruckt gewesen, obwohl bei einem ordnungsgemäßen Dokument entweder ein Barcode vorhanden sein oder das Feld leer sein müsse. Außerdem fehle es an einer erforderlichen Bedruckung der Felder 23 und 24.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat weit überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB.

I.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW. Zwar war ursprünglich die Beklagte Eigentümerin des PKW. Der Kläger hat aber gutgläubig das Eigentum gem. § 929 S. 1, 932 ff. BGB erworben.

1.

Es lagen eine Einigung, Übergabe und ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB zwischen dem Kläger und Herrn N. vor.

2.

Zwar war Herr N. nicht zur Veräußerung des PKW berechtigt. Der Kläger hat aber gem. § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Derjenige, der behauptet, dass kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, hat dies zu beweisen (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13; BeckOGK/Klinck, 1.6.2026, BGB § 932 Rn. 67). Die Beweislast für das Fehlen des guten Glaubens liegt vorliegend also bei der Beklagten. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.

Der Kläger war gutgläubig. Dem Kläger war unstreitig nicht bekannt, dass Herr N. nicht Eigentümer des PKW war. Auch trifft ihn keine grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ermitteln. Als Faustregel kann insofern die Formel herangezogen werden, wonach grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn für den Erwerber auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung erkennbar gewesen ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehörte; hiervon kann ausgegangen werden, wenn dem Erwerber Umstände bekannt gewesen sind, die mit auffallender Deutlichkeit gegen das Eigentum des Veräußerers sprechen. Eine allgemeine Erkundigungsobliegenheit trifft den Erwerber nicht. Legen aber die Umstände nahe, dass das Eigentum des Verkäufers zweifelhaft sein könnte, so muss der Erwerber zumindest naheliegende Nachforschungsmaßnahmen ergreifen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16).

Eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände ergibt vorliegend noch keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers.

Beim Gebrauchtwagenkauf gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen an einen gutgläubigen Erwerb, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt (OLG Köln, NJOZ 2018, 1581; OLG Celle, NJW-RR 2025, 823). Der Kläger hat sich dieses Dokument unstreitig vorlegen lassen und die Fahrzeugidentifikationsnummern abgeglichen. Zudem war im Fahrzeugbrief der Veräußerer, der sich gegenüber dem Kläger durch Vorlage des Personalausweises ausgewiesen hatte, als Halter aufgeführt. Somit bestand für den Kläger zunächst kein Anlass zu weiterer Nachforschung (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Daran ändert es auch nichts, dass sich die vorgelegten Dokumente im Nachhinein als gefälscht herausgestellt hatten. Die Dokumente schufen keinen Anlass zu Misstrauen. Dass die Dokumente auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar waren - etwa durch Haptik oder Optik -, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Daraus, dass die FIN im Fahrzeugbrief abgedruckt und nicht als Barcode angegeben war und die Felder 23 und 24 nicht bedruckt waren, ergibt sich nichts anderes. Diese Auffälligkeiten lassen sich gerade nicht auf den ersten Blick von einem Laien feststellen. Vielmehr wäre, um diese festzustellen, eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, die nach der ständigen Rechtsprechung gerade nicht geboten ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Die fehlende Übergabe des CoC-Dokuments gab ebenfalls keinen Anlass zum Misstrauen. Bei der Bescheinigung handelt es sich um kein für den Eigentumserwerb vorrangig wesentliches Dokument und es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs schlicht nicht an dieses Dokument gedacht hat (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Ein fehlender Zweitschlüssel kann demgegenüber grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit darstellen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13; OLG München, Endurteil vom 16.01.2019, 20 U 1732/18). Allerdings schließt das Fehlen eines Zweitschlüssels einen gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs für sich genommen auch nicht aus - maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (OLG Köln, NJOZ 2018, 1581; vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Das Fehlen des Zweitschlüssels führte hier nicht zu einer groben Fahrlässigkeit, weil Herr N. gerade nicht das Vorhandensein eines Zweitschlüssels generell verneint hatte, sondern zugesagt hatte, diesen bei Wiederauffinden nachzureichen (vgl. OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Die Behauptung, den Zweitschlüssel verlegt zu haben, ist nicht derart abwegig, dass dies eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründet hätte (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Dabei ist es auch unerheblich, dass sich der Kläger für den Schlüssel nicht den Einbehalt eines Teils des Kaufpreises ausbedungen hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Umstand, dass der Kläger dem Verkäufer das Verlegen des Zweitschlüssels glaubte, keine grobe Fahrlässigkeit begründet.

Eine grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch nicht aus der Höhe des Kaufpreises. Zwar kann der Verkauf zu einem auffällig niedrigen Preis ein Verdachtsmoment darstellen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16, beck-online). Allerdings hat die beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass der Kaufpreis hier aus Sicht eines Laien auf den ersten Blick in einem Maße unter dem üblichen Verkehrswert des Fahrzeugs lag, dass dies ein Warnhinweis hätte sein müssen. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Neupreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei 35.620,00 € liege. Diese bestrittene Behauptung hat die Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat zudem substantiiert behauptet, dass der Neupreis im Zeitpunkt des Kaufs bei 27.480,00 € lag. Bei einem solchen Neupreis wäre der Kaufpreis von 25.000,00 € für ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 4.000 km nicht derart niedrig gewesen, dass dies aus Sicht eines Laien auffällig gewesen wäre. Es ist auch weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, dass der Neupreis eines V. J. allgemein bekannt ist, sodass sich auf den ersten Blick erkennen ließe, ob ein Kaufpreis für ein Gebrauchtfahrzeug auffallend niedrig ist.

Auch die weiteren Umstände des Kaufs - auch in einer Gesamtschau mit den vorstehend erwähnten Umständen - ergeben nicht, dass vorliegend auf den ersten Blick jedem hätte einleuchten müssen, dass Herr N. nicht Eigentümer des PKW war. Die Anbahnung des Rechtsgeschäfts über einen entfernten Bekannten war nicht geeignet, besondere Vorsicht walten zu lassen. Es handelte sich gerade nicht um einen anonymen Straßenverkauf, sondern über einen Kontakt über einen gemeinsamen - wenn auch entfernten - Bekannten. Zudem hat sich der Kläger gerade auch den Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen. Die Barzahlung ist bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat ebenfalls nicht in einem Maße unüblich, dass dies als Warnhinweis hätte gewertet werden können. Ein Warnhinweis war auch nicht die Behauptung des Verkäufers, den Wagen zu verkaufen, weil er dringend Bargeld für eine Hochzeit in der Türkei benötige. Auch diese Behauptung ist nicht in einem Maße unplausibel, dass hier - auch in Gesamtschau mit den übrigen Umständen - eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen wäre.

Insgesamt ergibt sich dabei auch bei einer Gesamtschau aller Umstände noch nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Bei der vorstehenden Bewertung ist insbesondere auch zu beachten, dass hier eine ex-ante-Betrachtung erforderlich ist und Rückschaufehler zu vermeiden sind, die darauf beruhen, dass der Sachverhalt ex post auf Grundlage aller auch erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände bewertet wird (vgl. hierzu Effer-Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, § 3, Rn. 207 ff.; Risse, NJW 2018, 2848, 2850).

3.

Dem gutgläubigen Erwerb stand auch nicht die Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB entgegen. Danach tritt der gutgläubige Erwerb nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verliert (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Das Fahrzeug ist nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen. Die Beklagte hatte, indem sie das Fahrzeug an Herrn N. vermietete, den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgegeben. Insbesondere war Herr N. nicht lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

II.

Die Beklagte ist Besitzerin des PKW und hat gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Sie ist daher gem. § 985 BGB zur Herausgabe des PKW mitsamt der zugehörigen Papiere verpflichtet.

B.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. 8 d.A.) ergibt sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung. Die Beklagte hat keine unerlaubte Handlung begangen. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ist ein Anspruch nicht gegeben. Insbesondere befand sich die Beklagte nicht im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Herausgabe des PKW in Verzug. Dass sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €

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