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Die Zusendung von Zulassungspapieren getrennt vom Fahrzeug stellt keine Teilsendung im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB dar, die den Beginn der Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag hinausschiebt. Auch ein nachträgliches Software-Update zur Herstellung einer Funktion führt nicht zu einem späteren Beginn der Widerrufsfrist. Eine Widerrufsbelehrung, die das Bestehen des Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft knüpft und die Höhe der Rücksendekosten nicht beziffert, genügt den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und lässt die Widerrufsfrist anlaufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |