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Das OVG NRW setzt den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) fest. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, das zu einer Verdopplung des Streitwerts führt, ist nur bei qualifizierter beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen, nicht lediglich im Transport zur Arbeitsstätte oder zwischen Einsatzorten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |