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Der Lieferant handelt bei der Einräumung einer Kaufoption in eigenem Namen und nicht im Pflichtenkreis des Leasinggebers; eine Haftung des Leasinggebers für Erklärungen des Lieferanten im Zusammenhang mit einer solchen Kaufoption scheidet daher aus. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Leasinggebers durch den Lieferanten kommt nur in Betracht, wenn dem Lieferanten bekannt ist, dass der Kauf des Fahrzeugs für den Leasingnehmer von derart wesentlicher Bedeutung ist, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag ohne gesicherten Kauf nicht schließen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |