|
Bei einem schwerwiegenden Verstoß des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges gegen § 35 Abs. 8 StVO kann die Betriebsgefahr des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges vollständig zurücktreten. Die Beweislast für die Umstände, aus denen der Fahrer des Einsatzfahrzeuges die Berechtigung herleitet, sich über das nach dem allgemeinen Straßenverkehrsrecht bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinwegzusetzen, liegt auf Seiten des Halters des Einsatzfahrzeuges. (Leitsätze des Gerichts) |