Das Verkehrslexikon


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OLG Celle v. 16.09.2026: Zum vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr bei schwerwiegendem Verstoß des Einsatzfahrzeugführers gegen § 35 Abs. 8 StVO




Das OLG Celle (Urteil vom 16.09.2026 - 14 U 41/22) hat entschieden:

   Bei einem schwerwiegenden Verstoß des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges gegen § 35 Abs. 8 StVO kann die Betriebsgefahr des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges vollständig zurücktreten. Die Beweislast für die Umstände, aus denen der Fahrer des Einsatzfahrzeuges die Berechtigung herleitet, sich über das nach dem allgemeinen Straßenverkehrsrecht bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinwegzusetzen, liegt auf Seiten des Halters des Einsatzfahrzeuges.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr


Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und des Beklagten zu 2) wird das am 24. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden - 7 O 159/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.165,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen zuzüglich 546,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt zu verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1), ebenso wie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 136.772,06 € festgesetzt.

Gründe:


Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem Feuerwehreinsatzfahrzeug der Beklagten zu 1) am 30. Oktober 2020 in S. ereignet hat.

Die Drittwiderbeklagte befuhr am Unfalltag mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug die S. Straße in Fahrtrichtung G. Straße in S. Sie fuhr bei Grünlicht in die Kreuzung zur L ... ein. Auf der L ... näherte sich - aus Sicht der Drittwiderbeklagten von rechts kommend - das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr der Beklagten zu 1), welches bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr. Es kam im Kreuzungsbereich zur Kollision der Fahrzeuge. Das Feuerwehrfahrzeug der Beklagten 1) befand sich zum Unfallzeitpunkt auf einer Einsatzfahrt und wurde vom Beklagten zu 2) gefahren.

Der Klägerin ist durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.165,20 € entstanden (Fahrzeugschaden 5.850 €, Kosten Sachverständiger 731,70 €, Abschleppkosten 528,50 €, Kosten der Abmeldung 30 €, Kostenpauschale 25 €). Der Beklagten zu 1) ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 172.792,48 € (Reparaturkosten Fahrzeug 160.694,07 €, Kosten der Überführung der Drehleiter 3.855,60 €, Kosten Sachverständigengutachten 7.781,65 €, Entsorgungskosten Bindemittel 436,16 €, Kostenpauschale 25 €) entstanden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Drittwiderbeklagte habe nicht mit dem Fahrzeug der Klägerin vor der Ampel an der Haltelinie gestanden, sondern sie sei in einiger Entfernung zu dem Kreuzungsbereich gefahren, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage auf grün umgesprungen sei. Sie hat ferner behauptet, dass die Drittwiderbeklagte keine Möglichkeit gehabt habe, das Feuerwehrfahrzeug optisch oder akustisch rechtzeitig wahrzunehmen und abzubremsen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.165,20 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen sowie wider- und drittwiderklagend, die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 172.792,48 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass es der Drittwiderbeklagten von der Haltelinie aus möglich gewesen sei, das Martinshorn zu hören und das Feuerwehrfahrzeug optisch wahrzunehmen. Die Beklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte sei zunächst angefahren und habe dann abgebremst. Unvermittelt habe die Drittwiderbeklagte die Fahrt wiederaufgenommen. Hiermit habe der Beklagte zu 2) nicht gerechnet. Der Beklagte zu 2) habe noch ein Ausweichmanöver eingeleitet. Der Unfall sei für ihn allerdings nicht zu vermeiden gewesen.

Mit am 24. Februar 2022 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Zeugenvernehmung eine jeweils hälftige Haftung angenommen und der Klage und der Widerklage entsprechend teilweise stattgegeben. Auf Seiten der Beklagten sei ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 S. 2 , 35 StVO zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 2) sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicht auf die Kreuzung sowohl für die Drittwiderbeklagte als auch den Beklagten zu 2) durch den Baumbewuchs stark beeinträchtigt gewesen sei. Selbst wenn die Drittwiderbeklagte angehalten hätte, hätte sich der Beklagte zu 2) nicht darauf verlassen dürfen, dass sie ihn tatsächlich wahrgenommen hat, denn Grund für das Anhalten hätte aus Sicht des Beklagten zu 2) auch sein können, dass die Drittwiderbeklagte entgegenkommendem Verkehr die Vorfahrt gewährt. Zudem sei auf Seiten der Beklagten aufgrund der Größe und Schwere des Einsatzfahrzeuges eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen. Auf Seiten der Klägerin sei ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO anzunehmen. Das Einsatzfahrzeug sei für die Drittwiderbeklagte zumindest akustisch frühzeitig wahrnehmbar gewesen. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verkehrsverstöße sei eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50% angemessen.

Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Prozessbeteiligten, nämlich die Klägerin, die Klägerin als Widerbeklagte, die Drittwiderbeklagte und beide Beklagten.

Die Klägerin, die mit ihrer Berufung ihr ursprüngliches Begehren, die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 7.165,20 € zu verurteilen, weiterverfolgt, bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung vollumfänglich auf die Berufungsbegründung der Prozessbevollmächtigten der Wider- und Drittwiderbeklagten und erhebt diese zu ihrem eigenen Vortrag. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, der Unfall sei ausschließlich durch das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) verursacht worden. Dies hätte bereits in erster Instanz durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten geklärt werden können und müssen. Die Drittwiderbeklagte habe weder das zuvor vorbeifahrende Einsatzfahrzeug bemerkt noch hätte sie das Martinshorn des vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs wahrnehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 24. Februar 2022, Az.: 7 O 159/21, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.165,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Dezember 2020 zuzüglich 612,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung der Klägerin, mit der sie lediglich auf den Inhalt des Schriftsatzes eines anderen Prozessbeteiligten Bezug nehme, genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO .

Mit seiner eigenen Berufung greift der Beklagte zu 2) das Urteil des Landgerichts umfassend an und begehrt die Abweisung der Klage. Die Beklagte zu 1) dagegen begehrt eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass diese nicht zu mehr als einer Zahlung von 1.797,55 € zu verurteilen ist. Darüber hinaus begehrt die Beklagte zu 1) eine Verurteilung der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zu einer weiteren Zahlung von 43.198,12 € über das landgerichtliche Urteil hinaus (Haftungsquote 25 % zu 75 % zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten).

Zur Begründung führen die Beklagten aus, der Beklagte zu 2) hafte als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn nicht persönlich. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Vorläufig sei zwischen der Beklagten zu 1) auf der einen Seite und der Klägerin und Drittwiderbeklagten auf der anderen Seite von einer Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen. Die Drittwiderbeklagte habe grob sorgfaltswidrig gehandelt, sie habe weder auf die frühzeitig zu hörenden akustischen Signale reagiert noch auf das bereits zuvor kreuzende Einsatzfahrzeug oder das Fahrverhalten der Zeugin V. Aufgrund der Durchfahrt des ersten Einsatzfahrzeuges hätte die Drittwiderbeklagte sich auf weitere Einsatzfahrzeuge einstellen müssen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Februar 2022 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2), Herrn W. M., gerichtet hat und noch immer richtet;

das angefochtene Urteil teilweise weiter abzuändern, soweit die Beklagte zu 1) und Widerklägerin verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 1.797,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 sowie mehr als 255,85 € brutto vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen;

das angefochtene Urteil schließlich dahin teilweise abzuändern und auf die Widerklage hin die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin weitere 43.198,12 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2021.

Die Klägerin - auch als Widerbeklagte - und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin als Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verfolgen mit ihrer Berufung weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Widerklage. Der Beklagte zu 2) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die schwer einsehbare Kreuzung gefahren und habe damit gegen seine Pflicht verstoßen, sich davon zu überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. Das Landgericht hätte sich seine Überzeugungen nicht allein durch die Vernehmung von Zeugen bilden dürfen, sondern hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Zudem sei hinsichtlich der Schadenshöhe ein Abzug neu für alt unberücksichtigt geblieben.

Die Klägerin als Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte beantragen,

das Urteil des Landgerichtes Verden vom 24. Februar 2022, Az.: 7 O 159/21, aufzuheben, soweit der Widerklage stattgegeben worden ist, und die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten beantragen auch insoweit,

die Berufung der Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat den Beklagten zu 2) sowie die Drittwiderbeklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., V. und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 20. August 2024 (Bl. 2 ff. eOLG), vom 12. November 2024 (Bl. 43 ff. eOLG) und vom 18. Februar 2025 (Bl. 61 ff. eOLG).

Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. M. und Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 17. August 2023 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 25. Februar 2026. Der Senat hat die Sachverständigen zudem zur Erläuterung ihrer Gutachten angehört. Hierzu wird hinsichtlich beider Sachverständiger auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026 (Bl. 238 ff. eOLG) und hinsichtlich des Sachverständigen M. darüber hinaus auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2024 (Bl. 316 ff. der Papierakte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die - insbesondere in der Berufungsinstanz - gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Sämtliche Berufungen, die der Klägerin, der Beklagten sowie die der Drittwiderbeklagten, sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Auch die Berufung der Klägerin genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO . Die mit der Widerbeklagten personenidentische Klägerin hat sich die konkret bezeichneten Ausführungen der Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten in deren Berufungsbegründung ausdrücklich zu eigen gemacht und damit die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, hinreichend deutlich bezeichnet.

In der Sache haben lediglich die Berufungen der Drittwiderbeklagten und des Beklagten zu 2) umfassend Erfolg, die Berufung der Klägerin ist lediglich gegenüber der Beklagten zu 1) (überwiegend) erfolgreich. Die Berufung der Beklagten zu 1) bleibt ohne Erfolg.

Im Einzelnen:

1.

Die Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen (vgl. dazu Sprau in: Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 839, Rn. 12 mwN). Der Beklagte zu 2) hat in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, weshalb die Beklagte zu 1) nach § 839 BGB , Art. 34 GG haftet (dazu im Folgenden). Unerheblich ist, ob der Beklagte zu 2) Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu Papier/Shirvani in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 839 BGB Rn. 193 f.).

2.

Die Beklagte zu 1) haftet allein für das streitgegenständliche Unfallgeschehen, weshalb der Klägerin ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 , 17 Abs. 1 , 2 StVG gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang zusteht und der Beklagten zu 1) ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin als Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verwehrt ist.

a)

Ein Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ist für keine der Parteien gegeben. Auch liegt ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG weder auf Seiten der Drittwiderbeklagten noch auf Seiten des Beklagten zu 2) vor.

Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. von § 276 BGB hinaus, so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben muss (m.w.N. BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 ). Wer sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit beweisen (vgl. m.N. Engel in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 17 StVG Rn. 36).

aa)

Gemessen an diesem Maßstab haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagte nicht bewiesen, dass die Drittwiderbeklagte jede nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt beachtet hat, insbesondere, dass ein aufmerksamer Fahrer aufgrund der akustischen Wahrnehmbarkeit des Martinhorns des Einsatzfahrzeuges nicht hätte mit geringerer Geschwindigkeit und maximaler Bremsbereitschaft in die Kreuzung einfahren können, um sich zu vergewissern, dass eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges ausgeschlossen ist.

Der Sachverständige Dr. H. hat hierzu überzeugend, plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es nach den gutachterlichen Annahmen darstellbar sei, dass die Drittwiderbeklagte bereits an den Positionen 2 (37 Meter vom Kollisionsort und 68 Meter vom Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1) entfernt) und 3 (31 Meter vom Kollisionsort und 58 Meter vom Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1) entfernt) - jeweils gekennzeichnet in der Anlage A 9 zum Gutachten - das Martinshorn hätte akustisch wahrnehmen können, wobei bei einer sofortigen Reaktion in Form einer Vollbremsung selbst noch an Position 3 - und damit erst recht an Position 2 - der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. dazu Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2025, Bl. 242 eOLG).

Darüber hinaus hat der Sachverständige M. ebenso überzeugend, anschaulich und plausibel erläutert, dass der Unfall bei einer von der Drittwiderbeklagten gefahrenen Geschwindigkeit von 40 km/h - welche gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 243, technisch darstellbar sei und von der Drittwiderbeklagten nicht ausgeschlossen wurde (vgl. Anhörung vor dem Landgericht in der öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2022, Bl. 101 der Papierakte sowie Angaben in der öffentlichen Sitzung vom 12. November 2024 vor dem Senat, Bl. 44 eOLG) - bei einer optimalen oder idealen sofortigen Reaktion mit Vollbremsung der Unfall noch vermeidbar gewesen wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Sachverständigen M. in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2025, Bl. 243 eOLG).

bb)

Der Unfall war auch für den Beklagten zu 2) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG .

Nach den anschaulichen, plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. (vgl. dazu Sachverständigengutachten M. vom 17. August 2023, dort Seite 14, und zuletzt Anhörung des Sachverständigen M. in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 243 eOLG) betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ca. 50 km/h. Der Sachverständige hat diese Kollisionsgeschwindigkeit nachvollziehbar anhand der objektiv feststellbaren Auslaufbewegungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge durch Simulation der Bewegungsverläufe mithilfe des von ihm verwendeten Computerprogramms Carat hergeleitet und dargestellt.

Abgesehen davon, dass eine Einfahrgeschwindigkeit von 50 km/h in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung bereits kein äußerst sorgfältiges über das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehendes sachgemäßes Verhalten darstellt, hat der Sachverständige M. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) bei unterstellter ständiger Bremsbereitschaft bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich - welche schon aufgrund der Einfahrt in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung angezeigt gewesen wäre - und einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Vornahme einer Vollbremsung zum Zeitpunkt der erstmaligen Reaktionsaufforderung ca. 2 Sekunden vor der Kollision diese hätte vermeiden können (vgl. Ausführungen des Sachverständigen M. in der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2024, Bl. 321 der Papierakte). Eine Bremsung hat der Beklagte zu 2), indes - eine Einfahrt mit 50 km/h in die Kreuzung unterstellt - nicht vorgenommen, denn diese Geschwindigkeit entspricht der Kollisionsgeschwindigkeit.

Sofern der Beklagte zu 2) mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h - technisch darstellbar sind auch Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen M. in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 244 eOLG) - in die Kreuzung eingefahren sein sollte und sodann in Annäherung an das Fahrzeug der Drittwiderbeklagten gebremst haben sollte, um auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h zu reduzieren, liegt auf der Hand, dass eine derartige Einfahrgeschwindigkeit in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung kein äußerst sorgfältiges Handeln darstellt.

b)

Ist danach das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht bewiesen, ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 ). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 ).

Hiernach hat die Beklagte zu 1) trotz der grundsätzlich auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Betriebsgefahr allein für das streitgegenständliche Unfallereignis einzustehen.

Im Einzelnen:

aa)

Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) gegen §§ 35 Abs. 8 StVO , 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen.

Zwar ist aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2) in seiner persönlichen Anhörung und der Angaben der Zeugen B., V. und H. davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) in Anfahrt auf die Kreuzung bereits unter der auf dem Weg des Einsatzfahrzeuges befindlichen Unterführung das Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet und Sonderrechte in Anspruch genommen hat.

Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben indes dem Einsatzfahrer ein Einfahren bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei einer Rotlicht zeigenden Wechsellichtzeichenanlage weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 05. November 2009 - 12 U 151/08 ; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 27. November 2012 - 24 U 45/12 ; LG Hamburg, Teilanerkenntnisurteil und Urteil vom 14. Dezember 2023 - 323 O 206/22 ). Das nach § 38 StVO mit Sonderrechten ausgestattete Fahrzeug darf daher nur dann bei einer Rotlicht zeigenden Wechsellichtzeichenanlage in die Kreuzung einfahren, wenn sich sein Fahrer vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf die Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 ). Ein Einsatzfahrer darf sich daher bei einer unübersichtlichen Kreuzung ggf. nur vorsichtig in die Kreuzung vortasten und unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren ( KG, Urteil vom 12. April 2001 - 12 U 14/99 m.w.N.).

Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung des Fahrers herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 85/61 ). Ihm obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich über das Vorfahrtsrecht des grundsätzlich Vorfahrtsberechtigten hinwegsetzen durfte, ohne seine Amtspflicht zum verkehrsgerechten Verhalten zu verletzen, und dass er diese Befugnis dem Vorfahrtsberechtigten gegenüber erkennbar in Anspruch genommen hat. Er darf sich nur darüber hinwegsetzen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Vorfahrtsberechtigten seine Absicht, die Rechte nach § 38 StVO in Anspruch zu nehmen, wahrgenommen und sich darauf eingestellt haben.

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagten zu 2) seine Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt. Dies bereits deshalb, weil er mit mindestens 50 km/h in eine Kreuzung eingefahren ist (Kollisionsgeschwindigkeit), bei der - wie auf den Lichtbildern im Sachverständigengutachten M. (S. 19 ff.) erkennbar - sich der Kreuzung annähernde Fahrzeuge durch Baumbestand verdeckt sind und er sich damit nicht hinreichend versichern konnte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben.

Der Beklagte zu 2) hat sich auch nicht hinreichend versichert, dass die Fahrer der sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuge ihn wahrgenommen haben. Soweit die Beklagten behaupteten, die Drittwiderbeklagte habe nach ihrer Anfahrt von der Haltelinie der Kreuzung zunächst wieder abgebremst und sei dann unvermittelt wieder angefahren, womit der Beklagte zu 2) nicht habe rechnen müssen, sind diese Angaben durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M., die sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung zu eigen macht, widerlegt. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2024, Bl. 320 f.), die Behauptung der Beklagten sei technisch völlig unplausibel. Dies ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Für die Drittwiderbeklagte ergebe sich eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 25 km/h (vgl. dazu Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 17. August 2023, S. 13 f.). Die Drittwiderbeklagte hätte mithin aus ihrer behaupteten Anhalteposition (hinter der gestrichelten Linie im Kreuzungsbereich, damit ca. fünf Meter vom Kollisionsort entfernt) derart beschleunigen müssen, dass sie die sich aus den Auslaufbewegungen ergebene Kollisionsgeschwindigkeit erreicht. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen hätte eine Beschleunigung im Bereich von 5 m/s 2 stattfinden müssen. Dies sei mit dem von der Drittwiderbeklagten gefahrenen Fahrzeug nicht möglich.

Abgesehen davon, dass eine entsprechende (todesmutige) Fahrweise der Drittwiderbeklagten nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern fernliegend erscheint, sind die entsprechenden Abgaben des Beklagten zu 2) und des Zeugen B. damit nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen M. widerlegt.

bb)

Die insoweit beweispflichtige Beklagte zu 1) hat einen Verstoß der Drittwiderbeklagten gegen die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht bewiesen. Nach § 38 Abs. 1 StVO haben Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen. Zwar führt § 38 Abs. 1 StVO nicht zu einer Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Jedoch werden die allgemeinen Maßstäbe dahin abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen (m.N. Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 38 StVO Rn. 2).

Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren (m. N. Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 38 StVO Rn. 4). Bei unklarer Lage ist im Zweifel zu warten.

Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 StVO , § 1 Abs. 2 StVO ist allerdings, dass das Einsatzfahrzeug für die Drittwiderbeklagte rechtzeitig wahrnehmbar gewesen ist.

Dies hat die insoweit beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht bewiesen. Es ist weder bewiesen, dass die Drittwiderbeklagte noch unfallvermeidend hätte reagieren können, als das Einsatzfahrzeug für sie sichtbar geworden ist (dazu (1)), noch ist bewiesen, dass sie das Martinshorn des Einsatzfahrzeuges hätte so frühzeitig wahrnehmen können, dass sie die Kollision noch hätte abwenden können (dazu (2)). Schließlich ist der Drittwiderbeklagten auch nicht vorwerfbar, in Anbetracht des vorherfahrenden Einsatzfahrzeugs eine Reaktion unterlassen zu haben (dazu (3)).

(1)

Nach den nicht widerlegten Angaben der Drittwiderbeklagten ist diese mit maximal 50 km/h, möglicherweise auch mit einer geringen Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu- und in diese hineingefahren (vgl. Angaben der Drittwiderbeklagten in der öffentlichen Sitzung vom 12. November 2024, Bl. 44 eOLG). Dies ist auch ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den Angaben des hinter der Drittwiderbeklagten fahrenden Zeugen H. Dieser hat in seiner Vernehmung (vgl. dazu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2025, Bl. 62 f. eOLG) ausgeführt, mit 40 bis 50 km/h in einem gleichbleibenden Abstand von 40 bis 50 Metern hinter der Drittwiderbeklagten gefahren zu sein. Zudem geht auch der Sachverständige M. vor dem Hintergrund der aufgrund der Auslaufbewegungen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h davon aus, dass eine gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h technisch darstellbar sei (vgl. dazu Angaben in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 243 eOLG).

Damit ist es möglich, dass die Drittwiderbeklagte mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h in die Kreuzung eingefahren ist. Ausgehend von dieser Geschwindigkeit war die Kollision nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. (vgl. dazu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 243 und Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2024, Bl. 319 der Papierakte) für die Drittwiderbeklagte nicht vermeidbar, selbst wenn sie bei optischer Erkennbarkeit des Einsatzfahrzeuges ca. 2 Sekunden vor der Kollision eine maximale Bremsung durchgeführt hätte.

(2)

Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und seinen ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026 (vgl. dazu Bl. 238 ff. eOLG) ergibt sich, dass nicht feststeht, dass die Drittwiderbeklagte vor dem Moment der optischen Erkennbarkeit des Einsatzfahrzeuges das Martinshorn des Einsatzfahrzeuges hätte akustisch wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.

Zusammenfassend hat der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar unter Darstellung seiner Versuchsanordnungen ausgeführt, dass die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinshorns von verschiedensten Umständen abhängig sei und es daher Rekonstruktionsgrenzen gebe. Ein sicherer Nachweis der akustischen Erkennbarkeit des Martinshorns für die Drittwiderbeklagte bestehe nur an der in der Anlage A 9 zum Gutachten vom 25. Februar 2026 eingezeichneten Position 4, an der das Einsatzfahrzeug bereits für die Drittwiderbeklagte optisch erkennbar und eine Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h schon nicht mehr gegeben gewesen sei.

Zwar sei im Rahmen der Versuchsanordnungen das Martinshorn sukzessiv - wenn auch schwer - ab Position 2 (Anlage 9 zum Gutachten) wahrnehmbar. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um Momentaufnahmen handle und die Akustik von einer Vielzahl von Umständen, wie etwa des Klangs von Musik im Radio - wobei ebenfalls relevant sei, ob Musik und wenn ja welche Musik gespielt worden sei, was nach der Beweisaufnahme offen geblieben ist -, dem gefahrenen Gang, der Intensität der Beschleunigung des Fahrzeugs und letztlich auch davon abhängig sei, mit welcher Geschwindigkeit das Einsatzfahrzeug sich tatsächlich der Kreuzung angenähert habe. Fest stehe insoweit nur eine Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs von 50 km/h. Dies lasse ebenfalls - vom Sachverständigen M. bestätigt (vgl. Angaben in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 244 eOLG) - den Schluss zu, dass das Einsatzfahrzeug in Anfahrt auf die Kreuzung deutlich schneller gefahren ist - etwa mit bis zu 65 km/h - und es dann, als die Drittwiderbeklagte sichtbar wurde, heruntergebremst wurde auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h. Eine höhere Anfahrtsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges würde indes bedeuten, dass es sich an den Positionen, in denen der Unfall für die Drittwiderbeklagte noch vermeidbar gewesen wäre, noch weiter von der Drittwiderbeklagten entfernt befunden hätte mit einer negativen Auswirkung auf die akustische Wahrnehmbarkeit.

An diesen überzeugenden und durch Versuchsanordnungen illustrierten Ausführungen, die sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung zu eigen macht, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Zeuge H. angegeben hat, das Einsatzfahrzeug bereits 30 bis 50 Meter vor der Ampel wahrgenommen zu haben. Hierzu führte der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar und überzeugend aus, zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge noch in dieser Entfernung zur Kreuzung befand, sich das Einsatzfahrzeug mutmaßlich bereits in der Kreuzung befunden hat und auch die Drittwiderbeklagte bereits deutlich näher an die Kreuzung herangefahren war.

(3)

Schließlich ist auch nicht nachgewiesen, dass die Drittwiderbeklagte das dem unfallbeteiligten Einsatzfahrzeug vorherfahrende Einsatzfahrzeug hätte wahrnehmen können und müssen und sich deshalb in besonderer Aufmerksamkeit und Erwartung eines nachfolgenden Einsatzfahrzeugs der Kreuzung hätte nähern müssen. Es gibt weder einen Erfahrungssatz, wonach einem Einsatzfahrzeug zwingend ein weiteres Einsatzfahrzeug folgt, noch ist festgestellt, wo sich die Drittwiderbeklagte zum Zeitpunkt der Durchfahrt des ersten Einsatzfahrzeuges befand und ob sie es überhaupt hätte wahrnehmen können. Soweit der Zeuge H. seine Wahrnehmung schildert, führt er aus:

Ich habe aber zuvor schon ein Feuerwehrauto gesehen, das konnte man erst so 400 oder 500 m von der Kreuzung entfernt durch die Büsche sehen, dann sah man auch eines von rechts nach links über die Kreuzung fahren.

Hierbei bleibt völlig unklar, ob auch die Drittwiderbeklagte das Fahrzeug von ihrer Position zu diesem Zeitpunkt aus hätte wahrnehmen können. Sie selbst hat jedenfalls in Abrede genommen, ein weiteres Einsatzfahrzeug wahrgenommen zu haben (vgl. Angaben der Drittwiderbeklagten in der öffentlichen Sitzung vom 12. November 2024, Bl. 47 eOLG).

cc)

Damit kann auf Seiten der Klägerin bzw. Drittwiderbeklagten nur die Betriebsgefahr des Pkw Toyota in die Haftungsabwägung eingestellt werden. Dem steht auf Seiten der Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr ihres Einsatzfahrzeuges entgegen. Diese ist zunächst wegen des Befahrens einer durch Rotlicht gesperrten Fahrspur erhöht, aber auch aufgrund der Ausmaße des Einsatzfahrzeuges (Größe und Schwere), die sich im Unfallgeschehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. (vgl. Anhörung des Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung vom 25. August 2026, Bl. 244 eOLG) ausgewirkt haben, insbesondere im Rahmen der Kollision selbst, als das massive Einsatzfahrzeug auf den Kleinwagen der Drittwiderbeklagten getroffen ist.

Hinzu tritt ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen §§ 35 Abs. 8 , 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO , der aufgrund der hohen Geschwindigkeit bei Einfahrt in die Kreuzung (mindestens 50 km/h) schwer wiegt. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die einfache Betriebsgefahr des Pkw Toyota hinter den Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite vollständig zurück treten zu lassen.

3.

Die Schadenshöhe von 7.165,20 € auf Seiten der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig.

4.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 , 286 , 288 Abs. 1 BGB . Durch das Schreiben vom 15. November 2020 (Bl. 28 d. Papierakte) ist die Beklagte zu 1) in Verzug gesetzt worden.

5.

Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin indes nur in Höhe von 546,50 € zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Der Klägerin steht eine 1,3 Gebühr gemäß VV RVG Nr. 2400 i.V.m der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der Anlage 2 zum RVG nach einem Streitwert von 6.723,77 € (vgl. Schreiben vom 15. November 2020) in Höhe von 526,50 € zzgl. einer Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 20 €, mithin insgesamt 546,50 €, zu. Unstreitig ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt.

IV.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Baumbach'schen Kostenformel nach Maßgabe eines fiktiven Streitwertes und unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) erfolglos erhobenen (Dritt-)Widerklage. Der Senat hat der Beklagten zu 1) auch die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin vollständig auferlegt, da die Zuvielforderung der Klägerin (Klagebegehren gegenüber dem Beklagten zu 2 in Höhe von 7.165, 20 in der 1. Instanz und 3.595,10 € in der Berufungsinstanz) gemessen am fiktiven Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig war ( § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO .

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO .

VI.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO , §§ 45 Abs. 1 , 47 Abs. 1 , 48 GKG .

Verkündet am: 16. September 2026

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