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Landgericht Osnabrück v. 14.09.2026: Zum Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, insbesondere zu Sachverständigenkosten und Wertminderung




Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 14.09.2026 - 10 O 2919/25) hat entschieden:

   Der Geschädigte darf einen Kfz-Sachverständigen nach seiner Wahl ohne vorherige Rücksprache mit Schädiger oder Versicherer beauftragen; dessen Kosten sind zu ersetzen, auch wenn sie überhöht sind, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war und die Grundsätze des Werkstattrisikos übertragbar sind. Etwaige Ansprüche auf Überzahlung gegen den Sachverständigen sind jedoch Zug-um-Zug abzutreten. Die unfallbedingte Wertminderung ist unter Berücksichtigung des Werts der Sache vor dem Schadensfall, des Reparaturaufwands, Neupreises, der Laufleistung und des Alters des Fahrzeugs im Einzelfall zu schätzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 12.823,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 2.159,91 € seit dem 16.01.2024 und für einen weiteren Betrag in Höhe von 10.664,00 € seit dem 13.07.2024 zu zahlen; hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 621,18 € nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche des Klägers aus dem Gutachterauftrag mit der Gutachten-Nummer XXX gegen den Kfz-Sachverständigen XXX.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 250,62 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 25.418,90 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Aufgrund des bindenden Beschlusses des Amtsgerichts Papenburg vom 19.09.2024 ist das Landgericht örtlich und sachlich zuständig, § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO .

Auch konnte die Klage teilweise zurückgenommen werden, § 269 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO . Die Klage ist nach Eintritt in die mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen worden. Diese Zustimmung erteilten die Beklagten schriftsätzlich am 16.03.2026 konkludent durch Beantragung der Kostenauferlegung für den zurückgenommenen Teil.

Soweit die Klage erweitert wurde, richtet sich dies nach §§ 263 , 264 Nr. 2 ZPO .

B.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Schadensersatzes in Höhe von 12.823,91 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG , 115 , 116 VVG , 421 BGB

1.

Die Voraussetzungen des § 7 StVG liegen vor. Die Beklagte zu 1. hat beim Betrieb ihres PKW die streitgegenständlichen Schäden am Fahrzeug des Klägers allein verursacht. Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG , oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, § 17 Abs. 2 StVG ist nicht ersichtlich. Eine etwaige Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Klägers tritt vollständig zurück, § 17 Abs. 1 StVG .

2.

Der Schadensersatzanspruch umfasst auf Rechtsfolgenseite die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, die zur Begutachtung des Schadens erforderlichen Kosten, die Unterstellkosten, die unfallbedingte Wertminderung und den Nutzungsausfallschaden. Der verbleibende Anspruch beläuft sich auf 12.823,91 €.

a.)

Mit Blick auf die Sachverständigenkosten hat der Kläger einen Anspruch auf insgesamt 2.915,50 €, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB . Dieser Anspruch besteht in Höhe von 621,18 €, da er bis zu einem Betrag in Höhe von 2.294,32 € durch Regulierung des Beklagten zu 2. erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB . Mit Blick auf den Ersatz der Sachverständigenkosten kann der Anspruch durch den Kläger nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis zum Kfz-Sachverständigen XXX durchgesetzt werden, § 255 BGB analog.

Gutachterkosten sind zu ersetzen, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Maßstab ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Gutachters für geboten halten durfte. Dabei darf der Geschädigte den Gutachter nach seiner Wahl ohne vorherige Rücksprache mit Schädiger oder Versicherer und ohne Erforschung des ihm zugänglichen Markts beauftragen. Auch sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten etwas wegen überhöhter Ansätze für Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht erforderlich sind, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen ist; die Grundsätze des Werkstattrisikos sind auf Sachverständigenkosten übertragbar ( BGH Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22 , NJW 2024, 2035). Etwaige Ansprüche auf Überzahlung gegen den Sachverständigen sind jedoch Zug-um-Zug abzutreten.

Die abgerechneten Kosten sind nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige XXX macht ein Grundhonorar in Höhe von 2.350,00€ netto geltend, worin externe Ermittlungskosten in Höhe von 521,40 € netto (620,47 € brutto) enthalten waren. Soweit sich aus der BVSK-Honorartabelle ein maximales Grundhonorar für einen Schadensfall bis 22.000,00 € in Höhe von 1.828,00 € ergibt, musste der Kläger die Festsetzung des Honorars auf 2.350,00 € nicht hinterfragen; für den Kläger war nicht erkennbar, dass die abgerechneten Kosten über den durchschnittlich abgerechneten Honoraren für entsprechende Gutachten lagen. Gerade mit Blick darauf, dass es dem Geschädigten nicht obliegt, den Markt zu erforschen, verbietet es sich eine Erkennbarkeit für den Auftraggeber an starren Grenzen festzumachen. Mit Blick auf den Einzelfall muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Modell aus den USA handelt, welches auf dem europäischen Markt seltener als Fahrzeuge von europäischen Herstellern vorkommt. Mithin durfte der Kläger erwarten, dass der Sachverständiger einen aufwendigeren und tiefergehenden Rechercheprozess hat, der sich preiserhöhend auswirkt. Darüber hinaus spricht für den Kläger die Indizwirkung der Begleichung der Rechnung. Zunächst hat der Kläger zwar nur denjenigen Teil der Rechnung beglichen, der durch den Beklagten zu 2. erstattet wurde, mithin 2.294,32 €. Nach schriftsätzlicher Aufforderung zur Begleichung der übrigen 621,18 € durch den Sachverständigen XXX am 02.01.2024 wurde die restliche Rechnungssumme beglichen.

Auch aus dem Umstand, dass der Sachverständige in sein Honorar externe Ermittlungskosten des durch ihn konsultierten Sachverständigen XXX in Höhe von 521,40 € netto eingepreist hat, ergibt sich nichts anderes. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass dem Kläger insoweit ein Auswahlverschulden vorzuwerfen sei, greift nicht durch. Wird ein KFZ-Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt, welcher zugleich als öffentlicher Sachverständiger für dieses Gebiet öffentlich bestellt und vereidigt ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass er die notwendige Sachkunde mitbringt und sich nur dort, wo es aufgrund der Spezialität der Materie erforderlich ist, weiterer externer Hilfe bedient. Eine andere Sichtweise würde faktisch zu einer Nachforschungspflicht des Klägers führen, welche diesem nicht zugemutet werden kann, zumal die Frage der Höhe der Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten auch im juristischen Diskurs umstritten ist.

b.)

Der Kläger hat einen Anspruch auf einen unfallbedingten Minderwert in Höhe von insgesamt 875,00 €, § 251 Abs. 1 BGB , worauf ein Betrag in Höhe von 750,00 € gezahlt worden ist. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 125,00 €.

Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Neben der aufgewandten Reparatursumme kommt es maßgeblich auf den Wert der Sache vor dem Schadensfall an. Je niedriger dieser Wert ist, umso geringer ist der nach einer Reparatur verbleibende Minderwert. Dabei verbietet sich allerdings eine schematische Handhabung, die über die Besonderheiten des Einzelfalls hinweggeht. Heranzuziehen sind zum einem die vom Sachverständigen Hallix in Ansatz gebrachte Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € und die von dem Beklagten zu 2. In Ansatz gebrachte Wertminderung in Höhe von 750,00 €. Mit Blick auf den Reparaturaufwand in Höhe von insgesamt 28.659,49 €, dem Neupreis in Höhe von 50.000,00 €, der Laufleistung von etwa 200.000 km sowie dem Alter zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Reparatur von 10 Jahren wird die Wertminderung auf 875,00 € geschätzt.

c.)

Mit Blick auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten hat der Kläger einen Anspruch auf insgesamt 28.659,49 €, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB . Dieser Anspruch ist durch Teilzahlungen des Beklagten zu 2. in Höhe von 20.384,68€ am 27.10.2023, in Höhe von 2.886,62€ am 17.06.2024 und in Höhe von 5.388,19 € am 21.08.2024 vollständig erloschen, § 362 Abs. 1 BGB . Neben der Erstattung der konkreten Reparaturkosten besteht kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Verbringungskosten in Höhe von 145,00 €.

d.)

Mit Blick auf die Unterstellkosten hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für den Standplatz in Höhe von 1.413,73 €, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB .

Das Unterstellen war erforderlich, um weitere Schäden am Fahrzeug zu verhindern. Ein Verstoß des Klägers gegen Schadensminderungsobliegenheiten liegt nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts, § 286 Abs. 1 ZPO , fest, dass das Fahrzeug undicht war und der Kläger keine andere Möglichkeit hatte, das Fahrzeug bei sich angemessen unterzustellen. Hätte der Kläger sein Fahrzeug bei sich und nicht bei dem Zeugen Bleicker untergestellt, hätten weitere Schäden am Fahrzeug, insbesondere durch Schimmelbefall des Innenraums eintreten können. Insoweit ist es gerichtsbekannt, dass Schimmel im Innenraum von Kraftfahrzeugen auftreten kann, wenn diese längere Zeit in unbeheizten Garagen stehen. Um Schimmelbildung entgegenzuwirken, muss in regelmäßigen Abständen gelüftet werden, um die Luftfeuchte zu senken. Zugleich ist eine gewisse Temperatur sicherzustellen, um ein Auskühlen und das Erreichen des Taupunktes und die daraus resultierende Bildung von Wasser zu verhindern. Ist die Hülle des Fahrzeugs unfallbedingt verformt, kann Feuchtigkeit durch Lücken leichter eintreten und diesen Prozess beschleunigen. In der Werkstatt des Zeugen Bleicker konnten diese Parameter durch einen regelmäßig beheizten Stellplatz und regelmäßiges Lüften verhindert werden.

In der privaten Garage des Klägers hätten der Luftaustausch und eine ausreichende Beheizung jedoch nicht ausreichend sichergestellt werden können; insoweit kann das Gericht die Frage offenlassen, ob der Kläger ausreichend Platz in der Garage gehabt hätte. Zwar kann auch eine Garage gelüftet werden; das regelmäßige Beheizen eines solchen Raums ist jedoch nicht vorgesehen. Entsprechend verfügt eine Garage nicht über eine Heizung und eine darauf ausgelegte Dämmung. Soweit man den Wagen über die Standheizung oder einen externen Wärmestrahler beheizen würde, würde die Temperatur im Auto über die Lücken wieder verschwinden. Auch die Isolierung einer herkömmlichen Garage ist nicht geeignet, das Fahrzeug gegen niedrige Temperaturen der Monate September bis einschließlich November zu isolieren. Eine Folie, wie von dem Beklagten vorgetragen wäre nicht geeignet hieran etwas zu ändern. Die niedrigen Temperaturen würden weiterhin von außen einwirken; Luftfeuchte könnte weiterhin über die Öffnungen in der Tür erleichtert in den Innenraum eintreten.

Das Gericht stützt seine Überzeugung hinsichtlich der Undichtigkeit des Wagens und der Umstände des dortigen Stellplatzes auf die glaubhaften Angaben des Zeugen XXX sowie die Schadensbilder aus dem Sachverständigengutachten XXX. Der Zeuge teilte mit, dass das Fahrzeug des Klägers derart beschädigt gewesen war, dass sich die Türen nicht mehr ordnungsgemäß schließen ließen. Der Kläger habe den Wagen in die Werkstatt überführt und zu diesem Zweck die Tür sporadisch mit einem Kreppband abgeklebt. Diese Aussage deckt sich mit den Bildern des Sachverständigen. Auf den dortigen Bildern ist erkennbar, dass die Tür hinten rechts nicht mehr bündig abschließt (6 - 8) und die C Säule eingedrückt ist (Bilder 13 - 16).

Ebenso teilte er mit, dass der Wagen des Klägers in seinem Betrieb in einer nicht benutzen Waschanlage gestanden habe. Die Halle sei thermogesteuert beheizt worden. Das Auto sei regelmäßig geöffnet und gelüftet worden genauso, wie die gesamte Halle.

Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen XXX bestehen nicht. Die Aussage ist in sich schlüssig. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken ein. Zudem ergaben sich auch erkennbar keine Belastungstendenzen. So bestätigte der Zeuge den Vortrag des Klägers, es sei Wasser in den Innenraum eingedrungen, nicht. Hierbei handelt es sich um ein für den Kläger grundsätzlich nachteiliges Aussageverhalten.

Unbeachtlich ist, ob nach dem Unfall Wasser in den Innenraum eingedrungen war. Maßgeblich ist, dass Feuchtigkeit über die Luft erleichtert eindringen kann, nicht, dass sich tatsächlich bereits Wasser gebildet hatte.

Der abgerechnete Zeitraum ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass der Kläger einer etwaigen Schadensminderungspflicht sogar nachgekommen ist, indem er mit dem Zeugen für den Zeitraum ab Dezember vereinbarte, dass der Wagen kostenlos abgestellt bleiben könne.

e.)

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10.664,00 € für den Zeitraum 22.08.2023, 23.08.2023, 27.09.2023 bis 18.01.2024. Der Kläger hatte einen Willen das Fahrzeug zu nutzen und auch die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (aa.) in dem zugesprochenen Zeitraum (bb.). Für diesen Zeitraum ist ein Betrag in Höhe von 10.664,00 € zu zahlen (cc.).

aa.)

Der Kläger hatte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Möglichkeit der Nutzung.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden kommt ausschließlich für eine entgangene eigenwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit in Betracht. Mit einem entgangenen Gewinn wegen ausgefallener erwerbswirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit ist der Verlust einer eigenwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nur vergleichbar, wenn ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestehen ( BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 , NJW 2018, 1393, Rn. 8).

Dabei ist ein Ersatzanspruch wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigentümer den Gegenstand wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen konnte oder dies infolge Führerscheinentzugs nicht durfte. Von einem Nutzungswillen ist insbesondere auszugehen, wenn der Geschädigte den beschädigten Gegenstand reparieren lässt. Umgekehrt ist ein fehlender Nutzungswille zu vermuten, wenn der Geschädigte eine Reparatur unterlässt und auch von einer Ersatzbeschaffung absieht. Entsprechendes gilt, wenn er hiermit eine längere Zeit zuwartet, sofern nicht andere Umstände geeignet sind, die Vermutung zu entkräften ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - 1 U 77/20 , BeckRS 2021, 5819).

(1.)

Anhaltspunkte, die gegen die hypothetische Nutzungsmöglichkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hätte sein Fahrzeug durchgehend nutzen können.

(2.)

Der Kläger hatte auch einen entsprechenden Nutzungswillen. Dies kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass er sein Fahrzeug reparieren ließ. Er hat auch nicht lange mit der Einleitung der Reparaturarbeiten gewartet. Am 04.09.2023 ließ die Beklagte zu 2. ein Gutachten durch die XXX erstellen. Nach Abschluss des Gutachtens ließ der Kläger seinerseits ein Gutachten erstellen, da das erste Gutachten unbrauchbar gewesen war. Dies wurde am 05.10.2024 fertiggestellt, worauf der Kläger sich am 13.10.2023 bei dem Zeugen XXX hinsichtlich der Lieferbarkeit der Ersatzteile informierte, welche er am 09.11.2023 bestellte. Nachdem es zu Lieferschwierigkeiten gekommen war, wurden die letzten Teile am 19.03.2024 geliefert und in der Folgezeit eingebaut.

Nach der Überzeugung des Gerichts, § 286 Abs. 1 ZPO , steht fest, dass sich der Kläger fortlaufend insbesondere über den Status der Teile beim Importeur, dem Zeugen XXX informiert und so die Reparatur gefördert hat. Das Gericht stützt seine Überzeugung insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen XXX.

Der Zeuge gab an, dass er und der Kläger miteinander immer wieder telefoniert hätten, wobei die Telefonate überwiegend vom Kläger ausgegangen seien. Der Kläger sei in diesen übber den Stand der Beschaffung informiert worden. Ebenfalls habe er diesem den Stand über Emails mitgeteilt. Auch habe man die Ersatzteile nicht in Europa bei den in Betracht kommenden Lieferanten erhalten können, da diese ebenfalls aus den USA beliefert worden wurden. Letztlich sei er selbst in die USA geflogen und habe die Teile vor Ort akquiriert und nach Deutschland geschickt, wo sie im Zoll angehalten worden seien.

Die Aussage ist in sich schlüssig. Der Zeuge machte Erinnerungslücken kenntlich und führt an anderer Stelle detailreich aus. Seine Aussage deckte sich inhaltlich zudem mit dem zur Akte gereichten Emailverkehr.

Dass der Kläger das Fahrzeug auch tatsächlich nutzen wollte und dem Kläger kein eigener Zweitwagen zur Verfügung stand, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die glaubhafte Aussage der Zeugin XXX.

Die Zeugin teilte mit, dass sie ein Fahrzeug gehabt hatte, welches die Zeugin für ihre berufliche Tätigkeit gebraucht habe. Ihr Mann sei regelmäßig von seinen Arbeitskollegen abgeholt und zur Arbeit mitgenommen worden. Nach Absprache mit der Arbeitsstelle habe er einige Tage im Home-Office arbeiten können. Dies sei jedoch nicht immer möglich gewesen. Ihr Fahrzeug habe er benutzen können, wenn sie selbst freie Tage auf der Arbeit gehabt habe. Teilweise habe man sich auch gegenseitig zur Arbeitsstelle gebracht, wobei man dies jedoch vermeiden wollte. Das beschädigte Fahrzeug sei vor dem Unfall benutzt worden, um Anhänger zu ziehen. Dabei seinen Maschinen oder Materialen für eigene Bauprojekt oder solche von Freunden transportiert worden.

Die Aussage ist in sich schlüssig und frei von Strukturbrüchen. Die Erzählung war sprunghaft und wies kenntlich gemachte Erinnerungslücken auf, wie zum Beispiel, dass sie sich nicht mehr genau habe daran erinnern können, bei welchen Projekten genau die Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges genutzt wurde. Die Zeugin ist ferner glaubwürdig. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Zeugin als Ehegattin des Klägers naturgemäß ein emotionales und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben wird, jedoch keine Anhaltspunkte für Belastungs- oder Begünstigungstendenzen erkennen können.

Dem Nutzungswillen steht aus den obigen Gründen auch nicht entgegen, dass er den von ihm angemieteten Wagen am 26.09.2023 wieder zurückgegeben hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2023 - 1 U 173/22 BeckRS 2023, 50379, Rn. 9).

bb.)

Eine Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich für den Zeitraum 22.08.2023, 23.08.2023, 27.09.2023 bis zum 18.01.2024 zu erstatten.

Die Dauer des vom Schädiger auszugleichenden Nutzungsausfalls richtet sich nach den Grundsätzen, die maßgebend dafür sind, ob der Schädiger die Kosten einer ersatzweise angemieteten Sache zu ersetzen hat. Deshalb gilt der dortige Grundsatz der Erforderlichkeit auch für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend. Verzögerungen bei der Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt.

(1.)

Dies zugrunde gelegt wäre eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich für den Zeitraum vom 22.08.2023 bis zum 07.06.2024 zu zahlen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Zeitraum vom Unfalltag bis zum 07.06.2024 für die Reparatur erforderlich gewesen ist. Das Gericht zieht diese Überzeugung aus der Aussage des Zeugen XXX sowie dem dokumentierten Schriftverkehr zwischen diesem und dem Kläger.

Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das zunächst eingeholte Gutachten der Dekra unbrauchbar gewesen ist, weswegen ein neues Gutachten des Sachverständigen XXX eingeholt werden musste. Dieses lag erst am 05.10.2023 vor.

Sodann wandte der Kläger sich an den Zeugen XXX als Importeur für entsprechende Teile und erkundigte sich nach diesen. Eine Bestellung erfolgte am 09.11.2023, was sich auch aus der Email des Zeugen XXX vom 21.12.2023 ergibt. Infolge von Lieferschwierigkeiten und eines Streiks in den USA konnten auf dem europäischen Markt keine Ersatzteile für den amerikanischen Wagen aufgetrieben werden, weswegen der Zeuge XXX diese letztlich selbst in den USA beschafft hat. Diverse Teile waren absehbar nicht lieferbar und konnten - nachdem sie teilweise beim deutschen Zoll festgehalten wurden - erst im März 2024 geliefert werden. Die Aussage des Zeugen XXX zu dieser Thematik ist umfassend und nachvollziehbar. Auf Vorhalt konnte er den E-Mailverkehr wiedergegeben und die Darstellung der Lieferzeitpunkte einordnen. Ebenso vermochte er nachvollziehbar den Gang der Beschaffung und die damit verbundenen Probleme darzustellen, sowie, dass er selbst erst Kenntnis von dem Streik erlangt hatte, nachdem ihm diese seine Zulieferer mitgeteilt hätten. Auch konnte der Zeuge darstellen, dass auf dem europäischen Markt Teile bei den einschlägigen Zulieferern nicht auf Lager gewesen und diese selbst von Lieferungen aus den USA abhängig gewesen seien. Gleiches gilt für Gründe der Beschlagnahme beim Zoll. Die Aussage deckt sich auch mit dem gesamten Email-Verkehr zwischen dem Zeugen und dem Kläger.

Die Reparatur als solche dauerte nochmals knapp 3 Monate.

In der gesamten Zeit wurden alle notwendigen Schritte zeitnah eingeleitet, um die Reparatur durchzuführen, wobei die zeitlichen Verwerfungen letztlich auf erhebliche Lieferschwierigkeiten der notwendigen Teile, Verzögerungen durch den Zoll und eine verlängerte Reparaturdauer zurückzuführen sind. Ersatzteile konnten anderweitig nicht beschafft werden.

In tatsächlicher Hinsicht war die Reparaturdauer vom Unfalltag bis zum 07.06.2024 für die Instandsetzung erforderlich, wobei im Zeitraum vom 24.08.2023 bis zum 26.09.2023 ein Mietwagen zur Verfügung stand.

(2.)

Der Kläger hat jedoch gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, § 254, Abs. 1 , Abs. 2 BGB .

Nach dieser Vorschrift ist der Gläubiger gehalten den Schuldner auf die Gefahr einen ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen bzw. die Schadensvergrößerung abzuwenden oder zu mindern. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, kann der Schaden entsprechend zu kürzen sein. Gemünzt auf den Nutzungsausfallschaden kann der Gläubiger nach dem Umständen des Einzelfalls gehalten sein sich binnen einer angemessen Frist ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, wobei die Voraussetzungen am Maßstab des Einzelfalls zu prüfen sind ( BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09 , NJW 2010, 2426, beck-online; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 , SVR 2014, 140, beck-online). Hiernach ist darauf abzustellen, wann und ob für den Gläubiger (erhebliche) Verzögerungen im Reparaturablauf erkennbar gewesen sind. Kann der Gläubiger solche erkennen, ist er gehalten zu prüfen, ob eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich in Betracht kommt. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Interimsfahrzeug spätestens nach 50 Tagen anzuschaffen sei ( OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2024 - 7 U 109/23 , NZV 2024, 588, beck-online), ist diese Auffassung abzulehnen. Müsste man einen abstrakten Zeitpunkt zugrunde legen, würde das durch den Geschädigten grundsätzlich zu tragende Risiko von Verzögerungen auf den Geschädigten abgewälzt werden. Vor diesem Hintergrund ist gesondert für jeden Einzelfall darauf zu schauen, ob eine längere Verzögerung für den Geschädigten absehbar gewesen ist. Nur dann ist dem Geschädigten der zusätzliche Aufwand, der durch die Anschaffung und den Verkauf eines Interimswagens entsteht, zumutbar. Beweis- und Darlegungsbelastet für das Vorliegen eines Obliegenheitsverstoßes sind die Beklagten.

Gemessen an diesen Voraussetzungen war eine Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum 22.08.2023, 23.08.2023, 27.09.2023 bis zum 18.01.2024 zu zahlen, nicht darüber hinaus. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheiten ist durch die Beklagten nachgewiesen worden.

Ab Erhalt der E-Mail vom 21.12.2023 hätte der Kläger sich um einen Interimswagen bemühen müssen.

Zunächst ist festzuhalten, dass weder Umstände vor dem 12.11.2023, noch die Mitteilung vom 12.11.2023 den Kläger hätten veranlassen müssen einen Interimswagen anzuschaffen.

Im Ausgangspunkt war der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor der Mitteilung in der E-Mail vom 12.11.2023 veranlasst einen Interimswagen anzuschaffen. In diesem Zeitraum versuchte der Kläger zeitnah Ersatzteile zu beschaffen. Dass sich die Beschaffung über einen längeren Zeitraum verzögern würde, war nicht absehbar. Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass Ersatzteile aufgrund eines Streiks in den USA und den damit zusammenhängenden Lieferschwierigkeiten zeitnah nicht hätten beschafft werden können.

Die Mitteilung vom 12.11.2023 war ebenfalls nicht ausreichend, um den Kläger zum Kauf eines Interimsfahrzeugs zu veranlassen. Die Pflicht tätig zu werden setzt voraus, dass die Gefahr einer längeren Verzögerung für den Kläger hinreichend konkret erkennbar gewesen wäre. Lässt sich eine Verzögerung der Länge nach nicht absehen und besteht die Möglichkeit, dass die Lieferung kurzfristig erfolgen kann, ist keine Handlung geboten. Unsicherheiten gehen zu Lasten des Schädigers. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge XXX dem Kläger neben den Kosten der sonstigen Teile mitteilte, dass die "Tür VR - von GM z.Zt. nicht lieferbar" sei, war nicht ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Ungewissheit der Verzögerung nicht derart manifestiert, dass der Kläger hätte handeln müssen. Der Zeuge XXX teilte für diese Nachricht mit, dass "nicht lieferbar" nicht bedeute, dass es längere Zeit nicht geliefert werden könne. Vielmehr könne bei einer solchen Mitteilung das betroffene Teil grundsätzlich auch binnen zwei Wochen wieder lieferbar sein. Insbesondere war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht der Umstand bekannt, dass in den USA ein Streik der Zulieferer vorlag. Der Kläger konnte zu diesem Zeitpunkt die zu fordernde Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch nicht vornehmen. Denkbar und möglich wäre insoweit, dass bereits wenige Tage später die Mitteilung erfolgt, dass das Teil lieferbar wäre. Aus der Obliegenheit zur Schadensminderung folgt jedoch nicht, dass jeder weitere Schaden um jeden Preis abzuwenden wäre. Ein solches Verständnis würde Außerachtlassen, dass der Geschädigte nur absehbar zumutbare Ersatzmaßnahmen ergreifen muss.

Für das Gericht steht insoweit fest, dass der Kläger frühstens durch die E-Mail vom 21.12.2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sich die Lieferung der Teile infolge eines Streiks teilweise in den Februar 2024 verschieben würde. Dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Streik gehabt hatte, konnte das Gericht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen.

Der Zeuge XXX erklärte in diesem Zusammenhang, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kläger die Problematik des Streiks noch nicht auf dem Schirm gehabt habe. Soweit er in der E-Mail vom 12.11.2023 mitgeteilt habe, dass die Tür derzeit nicht lieferbar sei, sei dies nicht auf den Streik zurückzuführen gewesen. Diesen Streik in der Lieferkette müsse man davon unterscheiden. Vielmehr sein eine solche Tür zum Zeitpunkt der Anfrage nicht vorhanden gewesen. Den Kläger habe er über "Hiobsbotschaften" informiert, wenn welche kamen. Dies erkläre auch die E-Mail vom 21.12.2023. Diese Aussage deckt sich mit dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 28.12.2023, in welchem zeitnah an diese Mitteilung erstmalig die Lieferschwierigkeiten infolge des Streiks gegenüber den Beklagten erwähnt worden sind.

Diese Mitteilung hätte den Kläger zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs veranlassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt wusste der Kläger, dass Teile teilweise erst Ende Februar 2024 ankommen könnten. Zudem war ab diesem Zeitpunkt für das Teil "Tür HR" bekannt, dass ein Lieferzeitpunkt nicht mitgeteilt werden könne. Im Zusammenspiel mit der Kenntnis um die zugleich mitgeteilten Probleme in der Lieferkette war dem Kläger bewusst, dass der weitere zeitliche Ablauf sich verzögern und nicht klar sein würde, wann er das fehlende Teil erhalten würde. Die Kombination aus dem Wissen über den ungewissen Lieferzeitpunkt eines wesentlichen für die Reparatur notwendigen Teils und des Streiks manifestierte die Gefahr einer konkreten längeren Verzögerung. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger gehalten den Eintritt weiterer Schäden zu mindern. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst vorträgt, dass er mit Blick auf die Unterstellkosten auf seine Schadensminimierungsobliegenheit durch seinen Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden war. Dem Kläger war bewusst, dass die Lieferung jedenfalls der "Tür HR" nicht absehbar sein würde und bereits 4 Monate seit dem Unfall vergangen waren. Die Ungewissheit der konkreten Verzögerung hatte zu diesem Zeitpunkt eine derart konkrete Gestalt angenommen - Teile waren auch auf dem europäischen Markt nicht erhältlich - dass der Kläger zu schadensmindernden Maßnahmen gehalten war, zumal die Nutzungsentschädigung 2.370,00 € monatlich betrug. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der weitere gesamte Zeitraum der Verzögerung noch nicht absehbar gewesen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass sich eine längere Verzögerung konkret abgezeichnet.

Soweit Nutzungsausfall über den 21.12.2023 hinaus zu zahlen ist, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass eine angemessene Zeit für die Anschaffung eines Ersatzwagens anzusetzen ist. Das Gericht hält hierbei einen Zeitraum von 4 Wochen für notwendig und ausreichend.

cc.)

Insgesamt ergibt sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 10.664,00 €

Gegen den geltend gemachten Tagessatz von 79,00 € bestehen keine Bedenken; dieser Betrag ist angemessen und ausreichend. Im Gutachten des Sachverständigen Hallix wurde ein Betrag von höchstens 119,00 € monatlich für angemessen erachtet. Einwände gegen die Tagessatzhöhe wurden seitens der Beklagten nicht vorgetragen.

Bei der Berechnung der Entschädigung für die Zeit des Nutzungsausfalls ist dem Kläger ein Betrag für die Unkosten zuzusprechen, welche im Falle einer Ersatzanschaffung angefallen wären (Vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2024 - 7 U 109/23 , NZV 2024, 588, beck-online). Soweit im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit vom Geschädigten gefordert werden kann, dass dieser den Schaden begrenzt, müssen ihm im Gegenzug entsprechende Aufwendungen erstattet werden, welche in diesem Fall angefallen wären. Fallen diese nicht an, weil der Obliegenheit nicht nachgekommen wurde, sind diese hypothetischen Ersatzkosten zu schätzen. Diese schlagen sich in potenziellen Wertverlusten zwischen An- und Verkauf, der entsprechenden Versicherung sowie An- und Abmeldekosten nieder. Dieser Betrag wird auf 1.500,00 € geschätzt.

Die Nutzungsentschädigung berechnet sich hiernach wie folgt:

Zeitraum: 22.08.2023, 23.08.2023, 27.09.2023 - 18.01.2024 (116 Tage)

Tagessatz: 79,00 €

Fiktive Aufwendungen: 1.500,00 €

Nutzungsausfallenschädigung: 10.664,00 €

II.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagten ihn von den vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten freistellen. Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von 250,62 €. Der Anspruch war bezogen auf den geltend gemachten Gegenstandswert in Höhe von 57.445,21 € zu beanstanden. Anzusetzen war ein Gegenstandswert von 44.552,71 €. Hinsichtlich der Berechnung des Freistellungsbeitrages war der Differenzbetrag aus den Gebühren der durch die Beklagte zu 2. regulierten Kosten in Höhe von 32.026,31 € und dem Gegenstandswert der dem Kläger zustehenden Kosten in Höhe von 44.552,71 € zugrunde zu legen.

III.

Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 2.159,90 € seit dem 16.01.2024 aus Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, §§ 286 , 288 BGB . Spätestens durch die Weigerung des Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 16.01.2024 diese Positionen zu erstatten, gerieten die Beklagten in Verzug. Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 10.664,00 € befand die Beklagten sich nach Fristablauf aus dem Schriftsatz vom 28.06.2024 in Verzug.

IV.

Soweit der Kläger über den zugesprochenen Teil hinaus Ansprüche geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. Dies betrifft die entsprechenden Teile der Positionen der "Wertminderung", "Anwaltskosten" und "Nutzungsausfallentschädigung" einschließlich insoweit geltend gemachter Zinsen.

C.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 , 269 Abs. 3 ZPO . Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren ihm für diesen Teil die Kosten aufzuerlegen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich jeweils nach § 709 S. 2 ZPO .

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 48 Abs. 1 GKG , § 3 ZPO .

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