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Der Geschädigte darf einen Kfz-Sachverständigen nach seiner Wahl ohne vorherige Rücksprache mit Schädiger oder Versicherer beauftragen; dessen Kosten sind zu ersetzen, auch wenn sie überhöht sind, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war und die Grundsätze des Werkstattrisikos übertragbar sind. Etwaige Ansprüche auf Überzahlung gegen den Sachverständigen sind jedoch Zug-um-Zug abzutreten. Die unfallbedingte Wertminderung ist unter Berücksichtigung des Werts der Sache vor dem Schadensfall, des Reparaturaufwands, Neupreises, der Laufleistung und des Alters des Fahrzeugs im Einzelfall zu schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |