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Ein Fachbeitrag zur Berücksichtigung globaler Klimaeinwirkungen, der der Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorlag, muss nicht öffentlich ausgelegt werden (§ 19 Abs. 2 UVPG). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich, wenn bereits der ursprüngliche UVP-Bericht eine hinreichende Anstoßwirkung zu den Klimaeinwirkungen entfalten konnte und der neue Fachbeitrag keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufzeigt, sondern lediglich die Aussagen des UVP-Berichts bestätigt und unterfüttert (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |