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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen. Dies gilt auch unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |