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Der von seinem Grundstück mit einem Pkw über einen kombinierten Rad- und Fußweg mit anschließendem abgesenktem Bordstein hinweg in eine Straße Einfahrende muss nach § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - hier eines Radfahrers - ausschließen und sich nach § 10 Satz 1 Hs. 2 StVO erforderlichenfalls - hier wegen einer Sicherbehinderung durch eine Mauer - einweisen lassen (in Fortschreibung zu OLG Hamm Beschl. v. 16.5.2018 - I-7 U 2/18, r+s 2018, 496 = beck Rn. 34 f.; OLG Koblenz v. 25.11.2002 - 12 U 1429/01, VersR 2003, 1454). Zu den Pflichten eines einen kombinierten Rad- und Fußweg nutzenden Fahrradfahrers gegenüber einem von einem Grundstück einfahrenden Pkw-Fahrer. (Leitsätze des Gerichts) |