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1. Auch im Bereich der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HBauO gilt das Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange, soweit diese schutzwürdig, erkennbar und mehr als nur geringfügig betroffen sind (noch offen gelassen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5). 2. Die Beibehaltung der Verkehrssituation in einer Nebenstraße, die von der umzubauenden Hauptstraße abzweigt, ist grundsätzlich kein privater Belang der Anwohner, der in der Abwägung einer Straßenplanung gesondert zu berücksichtigen wäre. Veränderungen der Verkehrssituation in der Umgebung sind ohnehin bereits als öffentlicher Belang zu berücksichtigen. (Leitsätze des Gerichts) |