Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Altötting v. 10.02.2026: Vorfahrtsverletzung beim Einbiegen aus Grundstückszufahrt; Glaubwürdigkeit des Zeugen bei technischer Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs




Das Amtsgericht Altötting (Urteil vom 10.02.2026 - 2 C 216/25) hat entschieden:

   Auch wenn ein Verkehrsunfall aus technischer Sicht mangels genügender Anknüpfungstatsachen nicht aufklärbar ist, kann das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen. Eine Unfallvariante kann als zutreffend erachtet werden, wenn die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung beim Einbiegen aus der Grundstückszufahrt allein verursacht und verschuldet hat und der Zeuge auf das Gericht einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem


Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, einen Betrag i.H.v. 3.682,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. 03. 2025 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren iHv. 346,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. 03. 2025 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 3.682,18 € festgesetzt.

Gründe:


Sie ist Eigentümerin des Fahrzeugs …, amtliches Kennzeichen … Die Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt Kfz.-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs …, amtliches Kennzeichen …, dessen Halterin die Beklagte zu 1 ist.

Am 19. 12. 2024 gegen 8.45 Uhr befuhr der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge K. W., mit dem Klägerfahrzeug die S. straße … in N. b. F. in Fahrtrichtung H.. Die Fahrerin des beklagten Fahrzeugs, die Zeugin B. L.-H., eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes der Beklagten zu 1, wollte gerade von einer Hofeinfahrt nach links in Richtung H. in die S. straße … einfahren, als sich der Zeuge W. aus ihrer Sicht von links auf der S. straße annäherte. Im Zuge der Vorbeifahrt des Zeugen W. kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der … auf der rechten Seite in der … Fahrzeughälfte Schäden erlitt. Die Anstoßstelle am beklagten Fahrzeug war … Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird verwiesen auf die Lichtbilder in Anlage K6 und die Lichtbilder zum Gutachten M., insbesondere Bild 1 auf Blatt 60.

Bezüglich der Schäden am Klägerfahrzeug wird auf das Schadensgutachten B. vom 25. 12. 2024 (Anlage K3) und die Reparaturrechnung des Kfz.-Meisterbetriebes X. vom 18. 02. 2025 (Anlage K1) verwiesen.

Der Klägerin entstand folgender Gesamtschaden:

Reparaturkosten (brutto) 6.297,52 €

Gutachterkosten (brutto) 932,01 €

Nutzungsausfall 387,00 €

Unkostenpauschale 30,00 € gesamt 7.646,53 €

Die Beklagte zu 2 regulierte den geltend gemachten Schaden am Klägerfahrzeug mit der Begründung, das Unfallgeschehen sei unaufklärbar, auf 50-Prozent Basis. Die Klägerin macht mit der Klage die weiteren 50% ihres Schadens geltend.

Auf den Gesamtschaden von 7.646,53 € regulierte die Beklagte zu 2 3.984,35 €.

Auf die gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € zahlte die Beklagte zu 2.453,87 €.

Auf die Regulierungsschreiben der Beklagten 2 vom 14. 02. 2025 und vom 24. 03. 2025 (Anlagen K4 und K5) wird verwiesen.

Die gekürzten Beträge macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Sie trägt vor, der Zeuge H. W. sei mit dem Klägerfahrzeug mittig auf seiner Fahrbahn auf der S. straße … in Richtung H. gefahren, als bei Abschnitt …, Kilometer 0,500 die Fahrerin des Beklagtefahrzeugs mit dem … der Beklagten zu 1 nach links in die S. straße eingebogen sei unter Missachtung der Vorfahrt des Klägerfahrzeugs, weshalb es zur Kollision gekommen sei.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, einen Betrag i.H.v. 3.682,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. 03. 2025 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren iHv. 346,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. 03. 2025 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie tragen vor, die Fahrerin des beklagten Fahrzeugs sei zum Kollisionszeitpunkt noch gar nicht angefahren gewesen, sondern habe noch vor der weißen Linie an der S. straße gehalten und der Zeuge W. sei mit dem Klägerfahrzeug gegen das stehende Beklagten-Fahrzeug gefahren.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat verhandelt am 14. 08. 2025. Die Klägerin wurde persönlich angehört. Des Weiteren wurden die beiden Unfallbeteiligten in dem Termin als Zeugen uneidlich einvernommen. Am Ende der Sitzung verkündete das Gericht einen Beweisbeschluss, mit dem der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Straßenverkehrsunfälle und Fahrzeugschäden J. M. mit einem technischen und unfallanalytischen Gutachten beauftragt wurde. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 23/29) wird verwiesen.

Der Sachverständige erstattete sein Gutachten unter dem 18. 12. 2025. Auf das schriftliche Gutachten (Blatt 44/64) wird verwiesen.

Nach Zuleitung des Gutachtens haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, woraufhin das Gericht am 26. 01. 2026 beschlossen hat, mit Zustimmung der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die zulässige Klage erwies sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme als vollumfänglich begründet.

Die beiden Unfallbeteiligten, die in dem Termin als Zeugen vernommen wurden, haben 2 vollkommen unterschiedliche Unfallversionen präsentiert.

Der Zeuge W., der an dem Morgen zu einem beruflichen Termin in Richtung H. unterwegs war, gab an, er sei da auf der S. straße hinter einem roten Fahrzeug gefahren. Dann seinen sie an der besagten Einfahrt vorbeigefahren bzw. der rote Pkw sei schon vorbeigefahren gewesen. Dort sei eine 70-er Begrenzung. Er sei da auch um die 70 km/h, vielleicht etwas langsamer, gefahren. Er schätze, dass ihn die Dame übersehen habe. Er habe dann auch noch versucht, über Social Media den Fahrer des roten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Dies sei aber nicht gelungen. Er sei, bis es zur Kollision gekommen sei, mittig in seiner Fahrspur gefahren. Er sei auf alle Fälle nicht über diese weiße Begrenzungsspur gekommen, sondern wie gesagt, mittig in seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Direkt wahrgenommen habe er das Herausfahren der Unfallgegnerin nicht. Es habe halt plötzlich gekracht. Er sei auch nicht von der Straße abgekommen nach der Kollision, sondern habe auf der Straße dann abbremsen können.

Die Zeugin K. - M . gab an, sie sei … und seit 7 Jahren in Deutschland. Sie fahre jeden Tag zu diesem Patienten. . Das mache sie auch immer noch. Sie habe von dem Grundstück des Patienten aus nach links in die S. straße einbiegen wollen. Sie habe vor der weißen Linie gehalten. Es seien zunächst von links und von rechts drei Autos gekommen. Da sei sie ich stehengeblieben und habe das abgewartet. Sie sei nicht gefahren. Der Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeugs sei ihr gegen das stehende Auto gefahren, als ich noch an der weißen Linie gestanden sei. Sie habe schon bei dem Unfall gesehen, dass der Mann da einen Kaffeebecher in der Hand gehabt habe.

Der beauftragte Sachverständige M. gelangte in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die exakte Lage des Kollisionsortes mangels objektiver Anknüpfungspunkte nicht aufklärbar sei und beide von den geschilderten Unfallvarianten möglich seien. Das Klägerfahrzeug sei in Vorwärtsbewegung gewesen. Das Beklagtenfahrzeug könne gestanden sein oder mit geringer Geschwindigkeit in Vorwärtsbewegung gewesen sein. Die Anstoßkonstellationen bei den beiden Unfallvarianten hat der Sachverständige auf Blatt 56 (Klägerversion) und Blatt 57 (Version der Beklagten) dargestellt.

Auch wenn der Unfall aus technischer Sicht mangels genügender Anknüpfungstatsachen nicht aufklärbar ist, kommt das Gericht hier aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Unfallvariante der Klagepartei zutreffend ist. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs hat den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung beim Einbiegen aus der Grundstückszufahrt allein verursacht und verschuldet.

Der Zeuge W. hat auf das Gericht einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn es selbstredend theoretisch möglich ist, dass ein Fahrer auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn abkommt, glaubt das Gericht vorliegend nicht an ein solches Szenario. Der Zeuge W. hat angegeben, dass er noch versucht hat, den Fahrer des … Fahrzeugs, das bei der Vorbeifahrt an der Grundstücksausfahrt vor ihm gefahren sei, als Zeugen ausfindig zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf das Gericht gemacht hat, kann sich das Gericht beim besten Willen nicht vorstellen, dass er hier eine Lügengeschichte präsentiert hat. Wenn man sich die Anstoßkonstellation auf Blatt 57 Gutachten M. bei gedachtem Abkommen des Zeugen W. von der Fahrbahn nach rechts vor Augen hält, so kann sich das Gericht überdies nicht vorstellen, dass bei einer solchen Unfallkonstellation der nächste Straßenpfosten rechts vom Klägerfahrzeug unberührt geblieben wäre, was aber tatsächlich der Fall war. Gegen ein Abkommen des Zeugen W. von der S. straße nach rechts über die durchgezogene weiße Linie spricht aus Sicht des Gerichts auch ganz klar, dass der Schadensbereich am Klägerfahrzeug … rechts war. Bei einem Abkommen nach rechts wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Schadensbereich am Klägerfahrzeug jedenfalls vorne rechts seinen Ausgangspunkt nimmt. Die Anstoßposition, welcher der Sachverständige für das Kläger Fahrzeug auf Blatt 57 eingezeichnet hat, wäre im Übrigen bei einem geradlinigen Abkommen nach rechts von der Fahrbahn gar nicht erreichbar. Es hätte vielmehr eines deutlichen Schwenks nach rechts bedurft, um diese Position überhaupt zu erreichen.

Das Gericht hält es durchaus für möglich, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs bis zum Anprall auf der Fahrbahn nur so kurz angerollt war, dass sie es subjektiv möglicherweise so empfunden hat, vor dem Anstoß an das Klägerfahrzeug, welches sie offenbar übersehen hatte, noch gar nicht losgefahren gewesen zu sein. Die Aussage der Zeugin, sie habe gesehen, dass der Mann im gegnerischen Fahrzeug bei dem Unfall einen Kaffeebecher in der Hand gehalten habe, hält das Gericht hingegen für unglaubwürdig.

Das Gericht kommt also zu dem Ergebnis, dass aufgrund der schuldhaften Vorfahrtsverletzung der Fahrerin des Pkw … die Beklagten voll einstandspflichtig für die der Klägerin entstandenen Schäden sind. Sie haben deshalb auch die weiteren 50% der der Klägerin entstandenen Schäden zu ersetzen.

Als weitere Schadensposition gemäß § 249 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.746,53 € voll zu. Bei Ansatz ein 1,3 Geschäftsgebühr, der Pauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein zu ersetzender Betrag in Höhe von 800,39 €. Abzüglich der bezahlten 453,87 € verbleibt noch der geltend gemachte Restbetrag von 346,52 €.

Hinsichtlich beider Klageforderungen stehen der Klägerin Verzugszinsen zu ab dem 24. 03. 2025 aufgrund der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten zu 2, welche im Abrechnungsschreiben vom 24. 03. 2025 zum Ausdruck gekommen ist, §§ 286 Abs. 2 Nummer 3, 2.88 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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