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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn der Fahrer nicht den Maßstab eines "Idealfahrers" erfüllt, der alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigt. Bei einem Auffahrunfall, bei dem der Vorausfahrende sich verschaltet und Geschwindigkeit verliert und der Nachfolgende einen unzureichenden Sicherheitsabstand einhält, kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zur vollen Haftung des Auffahrenden führen, insbesondere wenn das bloße Verschalten keinen Verstoß gegen eine Regelung der StVO darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |