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Landgericht Amberg v. 09.02.2026: Haftung bei Auffahrunfall: Verschalten des Vorausfahrenden und unzureichender Sicherheitsabstand des Nachfolgenden




Das Landgericht Amberg (Urteil vom 09.02.2026 - 22 O 419/25) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn der Fahrer nicht den Maßstab eines "Idealfahrers" erfüllt, der alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigt. Bei einem Auffahrunfall, bei dem der Vorausfahrende sich verschaltet und Geschwindigkeit verliert und der Nachfolgende einen unzureichenden Sicherheitsabstand einhält, kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zur vollen Haftung des Auffahrenden führen, insbesondere wenn das bloße Verschalten keinen Verstoß gegen eine Regelung der StVO darstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Auffahrunfall - Unerwartetes Abbremsen des Vorausfahrenden beim Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 146,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die A. W. GmbH & C. K. auf deren Rechnung Nr. 500893 vom 20.02.2025 einen Betrag in Höhe von 4499,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2025 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die A. W. GmbH & C. K. aus der vorgenannten Rechnung.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an das N. G., C., D. GmbH auf deren Rechnung Nr. A2500052 vom 16.01.2025 einen Betrag in Höhe von 734,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2025 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die G., C., D. GmbH aus der vorgenannten Rechnung.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 19.06.2025 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75% zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.174,35 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 195,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die A. E. D. GmbH & C. K. auf deren Rechnung Nr. 500893 vom 20.02.2025 einen Betrag in Höhe von 5.999,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die A. - h. W. GmbH & C. K. aus der vorgenannten Rechnung.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an das Q. D. GmbH auf deren Rechnung Nr. A2500052 vom 16.01.2025 einen Betrag in Höhe von 979,97 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die G., C., D. GmbH aus der vorgenannten Rechnung.

IV. Die Beklagten werden verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem

V. Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten der Kläger habe ohne jeglichen Grund stark abgebremst. Die Beklagten meinen die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges trete zurück.

Das Gericht hat im Termin am 19.01.2026 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J. E., M. H. und A. Y. sowie durch Anhörung des Sachverständigen für Unfallanalytik Prof. Dr. B..

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zum Termin am 19.01.2026 Bezug genommen.

Im Übrigen wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung am 19.01.2026 Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Das Landgericht Amberg ist nach § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13, 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat als Halter des streitgegenständlichen Pkw gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 7 Abs. 1 StVG.

Der PKW der Beklagten zu 1) ist bei Betrieb mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers kollidiert.

1. Der Unfall war für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten. Geboten ist eine am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausgerichtete Wertung unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände. Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr. Der Fahrer muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten. Ein unabwendbares Ereignis ist daher zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Ein "Idealfahrer" hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK, StVG, Stand 01.01.2022, § 17, Rn. 13 ff.).

Die Beklagte zu 1) ist nach eigenem, von der Klagepartei bestrittenen Vortrag zirka 80 km/h gefahren. Der Sachverständige hat in schlüssiger und für das Gericht nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass die Kollision für die Beklagte bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes bei 80 km/h rund 50 Meter ohne Weiteres zu vermeiden gewesen wäre.

Mithin steht selbst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1) fest, das der Unfall für sie nicht unabwendbar war.

2. Der Unfall war auch für den Kläger nicht unabwendbar.

Es steht unstreitig fest, dass der Kläger sich verschaltete und hierdurch - in einer streitigen Höhe - Geschwindigkeit verlor.

Mithin steht - unabhängig von den konkret gefahrenen Geschwindigkeiten - fest, dass der Klägerfahrer jedenfalls keine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht an den Tag legte.

3. Die nach § 17 Abs. 2, 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass die Beklagten voll haften.

Nach § 17 Abs. 2, 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz im Verhältnis zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

In einem ersten Schritt ist das Gesicht des Verursachungsbeitrages des einen und des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges zu ermitteln. Anschließend müssen diese unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen werden. Die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (BeckOGK, StVG, Stand 01.01.2022, § 17, Rn. 28).

Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners; der Eigenschaden bleibt außer Betracht. Es sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen haftungsbegründend zu berücksichtigen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 17, Rn. 14).

a) Verursachungsbeitrag auf Klägerseite

Es steht unstreitig fest, dass sich der Kläger Verschalten hat und hierdurch in streitiger Höhe Geschwindigkeit verlor.

Das bloße Verschalten stellt an sich keinen Verstoß gegen eine Regelung der StVO dar.

Es kann dem Kläger auch kein Verstoß nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nachgewiesen werden.

Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen, § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Der Kläger erklärt informatorisch gehört, er habe nicht gebremst und sei 80 km/h gefahren.

Die Beklagte zu 1) erklärt informatorisch gehört, der Kläger sei nicht einfach nur langsamer gefahren, sondern er sei plötzlich stehen geblieben.

Die Zeugin H., Ehefrau des Klägers, erklärte der Kläger sei mit zirka 85 km/h gefahren.

Die Zeugin E., Tochter der Beklagen zu 1), erklärte, dass das Klägerfahrzeug plötzlich gänzlich stehen geblieben sei und dann den Warnblinker angemacht habe.

Der Zeuge H., welcher auf der Gegenfahrbahn Stand erklärte, dass der Kläger herumschaltete und so um die 50 km/h gefahren, jedoch nicht gestanden sei. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das Klägerfahrzeug gestanden.

Es steht vorliegend die Aussage der Klagepartei und der von ihr benannten Zeugin gegen die Aussage der beklagte Partei und der von ihr benannten Zeugin. Auch der unbeteiligte Zeuge H. hat nicht von einem Abbremsen des Klägers berichtet. Keiner der Aussagen der Zeugin R. oder der Zeugin E. ist der Vorzug zu geben.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Hierbei regelt § 286 ZPO auch das erforderliche Beweismaß: Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmales. Umgekehrt kann das Gericht nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Absolute Gewissheit wird zwar nicht verlangt, erforderlich ist aber subjektive Überzeugung, welche den vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

Hier ist zur Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, nicht nachweisbar, dass der Kläger überhaupt stark abgebremst hat.

Die beklagte Partei ist insoweit beweisbelastet. Mithin kann ein starkes Abbremsen nicht als Verursachungsbeitrag auf Klägerseite eingestellt werden.

Damit bleibt auf Beklagtenseite aufgrund des Geschwindigkeitsverlustes durch das Verschalten lediglich eine mitwirkende Betriebsgefahr.

b) Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite

Die Beklagte zu 1) hat aufgrund eines Anscheinsbeweises schuldhaft gegen die StVO verstoßen.

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Der Sachverständige konnte feststellen, dass der … (Beklagte zu 1) beim Auffahren auf den … um 28 km/h bis 34 km/h schneller als der … gewesen sei. Es lasse sich jedoch der Kollisionspunkt nicht rekonstruieren, sodass auch die Kollisionsgeschwindigkeit nicht ermittelt werden könne.

Zu diesem Ergebnis kam der Sachverständige für das Gericht in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. B. bestehen nicht.

Eine vom Sachverständigen vorgeschlagene weitere Eingrenzung der theoretisch erreichbaren Geschwindigkeiten ausgehend von einem Stillstand an der vorgelagerten Ampel kann mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben.

Es kommt für den einzuhaltenden Abstand nämlich auf die tatsächlich gefahrenen und nicht auf theoretisch mögliche Geschwindigkeiten an.

Damit ist für das Gericht nicht aufklärbar, mit welchen Geschwindigkeiten die Beteiligten gefahren sind und welche Abstände damit jeweils gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhalten gewesen wären.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 I StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 I StVO; BGH NJW 2017, 1177, Rn. 10).

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt jedoch auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Bei Auffahrunfällen kann der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Es ist aber grundsätzlich Zurückhaltung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Das "Kerngeschehen" - hier: Auffahrunfall - reicht daher für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, NJW 2012, 608, Rn. 7; zum Ganzen OLG München NJW-RR 2022, 893, 894).

Vorliegend ist lediglich nicht aufklärbar, mit welchen konkreten Geschwindigkeiten die Beteiligten gefahren sind und in welchem Maße der Klägerfahrer seine Geschwindigkeit reduzierte. Dies steht einem typischen Geschehensablauf nicht entgegen, da in jedem Falle eine Reaktion der Beklagten zu 1) auf den Klägerfahrer erfolgen hätte müssen, welche nicht oder jedenfalls in nicht ausreichendem Maße erfolgt ist.

Konkrete Anhaltspunkte für ein grundloses Abbremsen des Klägerfahrers (vgl. LG Oldenburg, BeckRS 2021, 23149) liegen vorliegend auf Basis der sich widersprechenden Zeugenaussagen und den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht vor. Ein Geschwindigkeitsverlust durch ein Verschalten, genügt hierfür nicht.

c) Die Verursachungsbeiträge sind gegeneinander abzuwägen.

Vorliegend hat die Beklagte zu 1) den Auffahrunfall schuldhaft verursacht, während auf Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr einzustellen ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich verschalten hatte und seine Geschwindigkeit in unbekanntem Maße reduzierte. Der schuldhaften Verursachung durch die Beklagte zu 1) ist jedoch ein deutlich überwiegendes Gewicht einzuräumen, ohne dass dies das Gewicht der mitwirkenden Betriebsgefahr des Klägers auf 0% sinken lässt.

Das Gericht bemisst die Verursachungsbeiträge auf Klägerseite mit 25% und auf Beklagtenseite mit 75%.

4. Die Beklagten haften damit für den Schaden des Klägers zu 75% als Gesamtschuldner.

5. Hinsichtlich des Nutzungsausfalles hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er über keine weiteren Fahrzeuge verfüge. Er benötige das Fahrzeug zum Einkaufen, es gebe keine Busverbindung zum nächsten 11 km entfernten Geschäft.

Zwar hat die Beklagtenvertreterin mit Nichtwissen bestritten, dass das nächste Geschäft 11 km entfernt ist und keine andere Verbindung hierzu mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht.

Es steht jedoch unstreitig jedenfalls fest, dass der Kläger über kein weiteres Fahrzeug verfügt und er ein solches zum Einkaufen benötigt.

Dem Kläger ist eine Nutzungsausfallentschädigung entsprechend der Haftungsquote in Höhe von 123,75 € zuzusprechen.

Im Übrigen wäre das Gericht auch aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom Nutzungswillen hinsichtlich des verunfallten Pkw überzeugt.

6. Den Anspruch auf die Unkostenpauschale schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf die geltend gemachte Höhe von 30,00 € (vgl. auch MünchKomm/BGB-Oetker, 8. Aufl., 2019, § 249 Rn. 450 m.w.N.). Diese ist ebenfalls entsprechend der Haftungsquote in Höhe von 22,50 € ersatzfähig.

7. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war der Gesamtbetrag in Höhe von 412,10 € zuzusprechen. Gemäß Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG besteht hinsichtlich der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auch unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch jedenfalls in Höhe von 412,10 €.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

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