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Die Einziehung nach § 74 StGB hat Strafcharakter und kann gegenüber einem interventionsberechtigten Nebenbeteiligten als Eigentümer des eingezogenen Pkw keine Anwendung finden. Kann das Kraftfahrzeug aber aufgrund der Nachlässigkeit seines Inhabers für die Allgemeinheit zu einer Gefahrenquelle werden, kann dessen Einziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuordnen sein. (Rn.6) (Rn.8) (Leitsätze des Gerichts) |