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1. Eine durch ein Kreuzungsrechtsverhältnis entstandene Rechte- und Pflichtenbeziehung der beteiligten Baulastträger begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. (Rn.21) 2. Zur Unterhaltungslast nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) bzw. § 14a EKrG (juris: EBKrG) für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahnstrecke über eine Landesstraße geführt wird. (Rn.27) (Leitsätze des Gerichts) |