Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 18.02.2025: Zur Unterhaltungslast für ein Kreuzungsbauwerk eines Geh- und Radwegs über eine Landesstraße; Verhältnis LStrG zu EKrG.




Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.02.2025 - 1 A 10527/23.OVG) hat entschieden:

   1. Eine durch ein Kreuzungsrechtsverhältnis entstandene Rechte- und Pflichtenbeziehung der beteiligten Baulastträger begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

(Rn.21)

2. Zur Unterhaltungslast nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) bzw. § 14a EKrG (juris: EBKrG) für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahnstrecke über eine Landesstraße geführt wird.

(Rn.27)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Kreuzung eines Radweges mit einer Straße
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Februar 2023 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, das in der Gemarkung P..., Flur ..., Flurstück Nr. .../... befindliche Kreuzungsbauwerk, das die Landesstraße L ... überspannt, zu unterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Im Kreuzungsbereich zwischen der Landesstraße Nr. ... (L ...) und dem gewidmeten selbstständigen Geh- und Radweg besteht ein kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, welches dazu führt, dass die Frage der Straßenbaulast und mithin der Kostentragung für diesbezügliche Maßnahmen besondere Bedeutung erlangt (vgl. Bitterwolf, in: PdK RhPf L-12 3. Abschnitt Kreuzungen und Umleitungen - §§ 18 bis

21 LStrG ,).

Die Straßenbaulast für die Landesstraße trägt gemäß § 12 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG - das Land; für den selbstständigen Geh- und Radweg, der im Kreuzungsbereich im Eigentum der Klägerin steht, obliegt dieser nach § 3 Nr. 3 b)aa) i.V.m.

§ 15 Abs. 1 LStrG die Straßenbaulast. Die Klägerin begehrt hiervon ausgehend nach der von ihr für anwendbar gehaltenen Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG die Feststellung der Unterhaltungslast des Beklagten für das Kreuzungsbauwerk in der "Schnittstelle" der beiden Straßen. Streitgegenständlich sind mithin die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten zueinander ergeben (vgl. zu diesem Maßstab Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7). Ein feststellungfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Dass dieses nicht an subjektive Rechte der Klägerin anknüpft, ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation der durch das Kreuzungsrechtsverhältnis entstandenen Rechte- und Pflichtenbeziehung der beteiligten Baulastträger ohne Belang (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, VwGO § 42 Abs. 2, Rn. 23 - Feststellungsklage als Interessentenklage bei Notwendigkeit des Ausschlusses der Popularklage).

2. Weiterhin hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, welches nach allgemeiner Meinung jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, umfasst (vgl. Möstl, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition, Stand 01.01.2025, § 43 Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Unterhaltungslast für das Kreuzungsbauwerk entweder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG dem Beklagten und/oder gemäß § 14a EKrG dem Beigeladenen - aber ersichtlich nicht der Klägerin - obliegen kann. Denn das Kreuzungsbauwerk ist untrennbar verbunden mit der Straßendecke des Geh- und Fahrwegs, für welchen die Klägerin die Straßenbaulast trägt. Es ist daher für sie von maßgeblicher Bedeutung, ob der Beklagte für das Kreuzungsbauwerk unterhaltungspflichtig ist und sie sich in der Folge an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann, um ein Tätigwerden des Beklagten zu bewirken. Insoweit besteht auch ein konkreter Klärungsbedarf, weil der Beklagte seine Unterhaltungslast bestreitet. Ein an das Bundeseisenbahnvermögen gerichtetes Schreiben mit der Bitte um Klärung der Frage der Unterhaltungslast ist erfolglos geblieben.

3. Schließlich steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Leistungsklage entspricht nicht dem klägerischen Begehren, die streitige Unterhaltungslast im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis rechtskräftig zu klären. Im Übrigen handelt sich um eine Klage gegen einen Hoheitsträger, bei der die Subsidiaritätsklausel keine Anwendung findet (vgl. Möstl, a.a.O., § 43 VwGO Rn. 15 m.w.N.).

II. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der Unterhaltungslast des Beklagten für das Kreuzungsbauwerk.

1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG hat bei Über- und Unterführungen der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist mithin das Land als Träger der Straßenbaulast für die L ... (vgl.

§ 12 Abs. 1 LStrG und die Ausführungen unter I.1.) für das Kreuzungsbauwerk unterhaltungspflichtig (zur Abgrenzung zwischen Kreuzungsbauwerk und den übrigen Teilen der Kreuzungsanlage vgl. Bitterwolf-de Boer, in: PdK RhPf L-12, § 12 LStrG

, Ziff. 3).

2. Dass mit dem streitgegenständlichen Kreuzungsbauwerk die ehemalige Eisenbahnstrecke ... über die L ... geführt wurde und damit ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 14a EKrG vorhanden ist, vermag an der straßenrechtlichen Unterhaltungslast des Beklagten für das Kreuzungsbauwerk nichts zu ändern. Wenn § 14a EKrG vorliegend eine Unterhaltungslast des Beigeladenen begründen sollte, tritt diese jedenfalls (nur) neben die Unterhaltungslast nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG

.

a) Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 EKrG bleiben bei dauernder Einstellung des Eisenbahnbetriebs - hier mit Bescheid vom 4. September 1983 - die Beteiligten verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Die in § 14 EKrG vorgesehene (eingeschränkte) Unterhaltungslast zwischen den Kreuzungsbeteiligten wird damit über den Zeitpunkt der Einstellung des Bahnbetriebs hinaus fortgeschrieben und beansprucht auch für die Liquidierung des Kreuzungsrechtsverhältnisses Geltung. § 14 Abs. 1 EKrG weist die Unterhaltungs- und Betriebslast von Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, dem Eisenbahnunternehmer und, soweit es sich um Straßenanlagen handelt, dem Träger der Straßenbaulast zu. Eisenbahnüberführungen gehören nach § 14 Abs. 3 EKrG zu den Eisenbahnanlagen; sie werden als einheitliche Anlage - mithin unter Einschluss der Kreuzungsanlage - dem Verkehrsweg zugeordnet, der überführt wird (vgl. Susanne Schilling, in: PdK Bu L-12a, § 14 EKrG, Ziff. 8.1).

b) Die Unterhaltungslast des Bundeseisenbahnvermögens als insoweit zuständigem Rechtsnachfolger der Bundesbahn für das Kreuzungsbauwerk ist durch die mit Bescheid des Eisenbahnbundesamtes (EBA) vom 4. September 2013 verfügte Freistellung des das Kreuzungsbauwerk umfassenden Streckenteils gemäß § 23 Abs. 1 AEG in der Fassung vom 22. Dezember 2011 - AEG - nicht erloschen. Die Freistellung beseitigt die eisenbahnspezifische Zweckbindung und unterwirft die bauliche Nutzung des Grundstücks wieder den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, wodurch insbesondere der Fachplanungsvorrang endet und die gemeindliche Planungshoheit wiederauflebt. Nunmehr wird dies in § 23 Abs. 5 Satz 1 AEG (in der Fassung vom 22. Dezember 2022) - AEG neu - klargestellt. Mit der Freistellung endet zugleich der durch die Widmung begründete besondere öffentlich-rechtliche Status des Grundstücks (Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz, 1. Aufl. 2012, § 23 Rn. 9).

Die Freistellungsentscheidung führt hingegen nicht zur Beendigung des eisenbahnrechtlichen Regimes insgesamt mit der Folge, dass auch § 14a EKrG nicht mehr anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht verweist hierzu überzeugend auf die Regelungen zum Erlöschen der Unterhaltungslast in § 14a Abs. 3, Abs. 5 EKrG. Nach § 14a Abs. 5 EKrG enden die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 (d.h. gegen Erstattung der Rückbaukosten) auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat. Beide Erlöschenstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.

Daraus, dass die Freistellung zur Geltung der allgemeinen Rechtsordnung für die Nutzung der betroffenen Grundstücke führt, kann die Klägerin nicht das Erlöschen der eisenbahnrechtlichen Unterhaltungslast herleiten. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass sie das streitbefangene Kreuzungsbauwerk erst nach seiner Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG widmen konnte. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für diesen Fall die in § 14a EKrG ausdrücklich normierte Unterhaltungslast für die stillgelegte Eisenbahninfrastruktur in Ergänzung der gesetzlich geregelten Erlöschensgründe entfallen lassen will.

c) Hiervon ausgehend stellt sich die Frage, ob die straßenrechtliche Widmung die Unterhaltungslast nach § 14a EKrG beendet. Die Klägerin trägt hierzu vor, spätestens mit der Widmung habe keine Rechtfertigkeit für das Fortbestehen einer Unterhaltungslast des Beigeladenen aus § 14a Abs. 1 Satz 1 EKrG mehr bestanden. Denn die Vorschrift verhalte sich nicht zum vorliegenden Sachverhalt, in dem nach Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG aufgrund einer erst danach zulässigen straßenrechtlichen Widmung eine neue gesetzliche Unterhaltungslast entstehe. Insoweit sei der hier gegebene Fall mit dem einer straßenrechtlichen Umstufung vergleichbar, die zu einem Übergang der Straßenbaulast führe. Eine Fortgeltung der eisenbahnrechtlichen Erhaltungslast des Beigeladenen sei auch aus teleologischen Gründen abzulehnen. Beschränke man sich auf die gesetzlich geregelten Erlöschensgründe, sei es zur Erfüllung des Erlöschenstatbestands des § 14a Abs. 5 Alt. 1 EKrG notwendig, das Kreuzungsbauwerk zu Lasten des Bundeshaushalts zu beseitigen. Es müsse dann, finanziert aus dem Haushalt des Straßenbaulastträgers wiedererrichtet werden, was volkswirtschaftlich unsinnig sei. Bei der Kreuzung zweier Straßen lasse die Einziehung eines am Kreuzungsrechtverhältnis beteiligten Verkehrswegs dessen Eigenschaft als öffentliche Straße und die damit verbundene Straßenbaulast erlöschen, ohne dass an deren Stelle eine öffentlich-rechtliche "Nachhaftung" trete. Anders als noch in dem vom erkennenden Gericht entschiedenen Fall (Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 A 13249/95 --, juris R. 23) bedürfe es nach dem Inkrafttreten des § 23 AEG keines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mehr, um das zwischen den Kreuzungsbeteiligten entstandene Abwicklungsverhältnis zum Erlöschen zu bringen.

Der Beigeladene weist darauf hin, dass die Kreuzungsanlage mit der Widmung der früheren Eisenbahnstrecke als Geh- und Radweg einer neuen - allein straßenrechtlichen - Zweckbestimmung zugeführt worden sei. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 14a EKrG seien damit nicht mehr gegeben; nach § 1 Abs. 1 EKrG gelte das Eisenbahnkreuzungsgesetz für die Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. Ein Kreuzungsrechtsverhältnis in Liquidation bestehe nur, solange nur ein Verkehrsweg verbleibe, und ende, wenn wieder zwei Verkehrswege mit klaren Verantwortlichkeiten vorhanden seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach § 14a EKrG nur noch eine eingeschränkte Unterhaltungslast bestehe.

Die Argumente von Klägerin und Beigeladenem sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dennoch erscheint zweifelhaft, ob sie durchgreifen. § 14a Abs. 3 EKrG dürfte aufgrund seiner Eindeutigkeit eine abschließende Regelung hinsichtlich des Erlöschens der Unterhaltungslast treffen (vgl. hierzu Marschall/Maas, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 7. Aufl. 2023, § 14a Rn. 7; Stüer/Rude, Kreuzungen von Verkehrswegen, Ziff. III.5 - https://stueer.hier-im-netz.de/aufsatz/ekrg.pdf

; Rude, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Werkstand: 62. EL Februar 2024, Eisenbahnkreuzungsrecht, Rn. 120), sodass die vorgetragenen teleologischen Erwägungen wohl nicht ausreichen, um im hier gegebenen Fall eine weiteren Erlöschenstatbestand anzunehmen.

Allerdings ist vorab zu klären, ob der Anwendungsbereich des § 14a EKrG im hier gegebenen Sachverhalt überhaupt eröffnet ist. Dann müsste vorliegend (noch) von einem den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes unterliegenden Kreuzungsrechtsverhältnis in Liquidation auszugehen sein. Hierfür könnte, entgegen der von Klägerin und Beigeladenem vertretenen Rechtsansicht, sprechen, dass das für den Betrieb der Eisenbahn mit den entsprechenden Dimensionen und in der Verantwortlichkeit des Bahnunternehmers errichtete Kreuzungsbauwerk tatsächlich noch Bestand hat. Von ihm können weiterhin Gefahren für die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg ausgehen, die es rechtfertigen können, die auf den Erhalt der beschriebenen Verkehrssicherheit beschränkte Unterhaltungslast weiterhin dem Schienenbaulastträger aufzuerlegen. Nach § 14a Abs. 3 EKrG besteht zudem für den Baulastträger, dessen Verkehrsweg stillgelegt bzw. eingezogen wird, die Möglichkeit, seine Erhaltungs- bzw. Rückbauverpflichtung gegen entsprechende Kostenerstattung auf den bleibenden Beteiligten durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i. S. d. §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz zu übertragen. In Anlehnung an § 14a Abs. 4 EKrG, § 33 Abs. 1 LStrG dürfte das Eigentum der Klägerin am Kreuzungsbauwerk dem Fortbestehen der eisenbahnrechtlichen Unterhaltungslast nicht entgegenstehen. § 1 Abs. 1 EKrG schließt eine Einbeziehung von Kreuzungsrechtsverhältnissen in Liquidation mit aufgrund straßenrechtlicher Widmung neu entstandener Unterhaltslast in den Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht zwingend aus.

d) Letztlich kann aber offenbleiben, ob vorliegend von einer fortbestehenden Unterhaltungslast des weichenden Beteiligten nach § 14a Abs. 1 EKrG auszugehen ist. Denn jedenfalls verdrängt sie nicht die - hier streitgegenständliche - straßenrechtliche Unterhaltungslast nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG

, sondern tritt allenfalls neben diese.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG verpflichtet den Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe zur Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks. Er hat dieses nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis der sich kreuzenden Verkehrswege genügenden Zustand zu halten ( § 11 LStrG

). Demgegenüber regelt § 14a Abs. 1 EKrG die Pflichten des Baulastträgers bei Einziehung der Straße oder - hier - dauernder Einstellung des Eisenbahnbetriebs; sie betreffen die Gewährleistung der Sicherheit und die Abwicklung des Verkehrs allein auf dem bleibenden Verkehrsweg. Der Umfang der Unterhaltungslast ist entsprechend beschränkt und erfasst insbesondere keine grundlegenden Substanzerhaltungsmaßnahmen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1997, a.a.O., Rn. 20). Die verkehrlichen Bedürfnisse des überquerenden Verkehrswegs werden nicht in den Blick genommen, er profitiert allenfalls reflexhaft.

Daraus folgt, dass § 14a Abs. 1 EKrG der Bestimmung in § 20 Abs. 2 Satz 1 LStrG weder als "lex specialis" vorgeht noch nach § 31 Grundgesetz - GG -, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, Geltungsvorrang hat. Ein Gesetz ist spezieller, wenn es den Tatbestand des allgemeinen Gesetzes erfüllt und zusätzlich noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält. Wie dargelegt, haben die Normen jedoch unterschiedliche Regelungsbereiche. Dass sie eine gemeinsame Schnittmenge haben, reicht für die Anwendung des "Lex-specialis-Grundsatzes" nicht aus. Hieraus folgt zugleich, dass keine Kollision zwischen Bundesrecht und Landesrecht gegeben ist, die zum Zwecke der Bewahrung der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gemäß Art. 31 GG aufgelöst werden muss (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 1). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Unterhaltungspflichtigkeit von verschiedenen Baulastträgern in der Praxis Schwierigkeiten aufwerfen wird. Dass Baulasten, Unterhaltungslasten und Verkehrssicherheitspflichten mehrerer Beteiligter nebeneinander bestehen, ist aber nicht ungewöhnlich (vgl. Sauthoff. Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Teil 5, Rn. 670). Weder der "Lex-specialis-Grundsatz" noch Art. 31 GG sind dazu geschaffen, diesbezügliche Abgrenzungsfragen obsolet zu machen. Es dürfte angebracht sein, hierfür der Weg über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu wählen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung einer revisiblen Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Bestehen einer Unterhaltungslast nach § 14a EKrG offenbleiben kann. Die allein entscheidungserheblichen Rechtsfragen beruhen auf Landesrecht oder erfordern keine höchstrichterliche Beantwortung.

Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

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