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Die Entscheidung, von welcher der Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG das Gericht Gebrauch macht, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine nähere Begründung ist jedoch erforderlich, wenn es aufgrund besonderer Umstände nahelag, die Hauptverhandlung trotz des angeordneten persönlichen Erscheinens des Betroffenen in seiner Abwesenheit durchzuführen oder eine kommissarische Vernehmung in Betracht zu ziehen. Die Begründung muss es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen nachzuprüfen, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |