Das Verkehrslexikon

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Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

Unfälle zwischen Fußgänger und Radfahrer




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Gemeinsamer Fuß- und Radweg
-   "Faktische" Fußgängerzone
-   Haltestellen



Allgemeines:


Unfälle mit Radfahrerbeteiligung

Unfälle mit Fußgängerbeteiligung

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Inline-Skater

Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen




OLG Köln v. 23.08.2000:
Ein Radfahrer, der an einer Gruppe ins Gespräch vertiefter, teilweise auf der Fahrbahn stehender Jugendlicher mit hoher Geschwindigkeit so nah vorbeifährt, daß er durch eine unbedachte Bewegung eines der Jugendlichen zu Fall kommt, hat den ihm dadurch entstehenden Schaden zu 70 % selbst zu tragen.

OLG Hamm v. 19.11.2002:
Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers.

OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.

BGH v. 04.11.2008:
Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

LG München v. 18.08.2009:
Sieht ein auf einem Radweg fahrender Radfahrer von weither, dass sich neben einer Fußgängerampel auf dem Radweg stehend ein sichtlich älterer Herr befindet, der auf ein grünes Lichtzeichen zum Überqueren der Straße wartet, und kommt der Radfahrer bei der Bremsung vor dem Fußgänger zu Sturz, so kann er vom Fußgänger keinen Ersatz seines Schadens verlangen.

OLG Celle v. 09.06.2010:
Ein Fußgänger braucht in der Regel nicht mit verkehrswidrigem Fahren - hier: verbotswidrige Benutzung einer Busspur durch einen Radfahrer im Gegenverkehr - zu rechnen und darf sich darauf verlassen, dass er nicht von links her angefahren wird. Ein auf der falschen Seite fahrender Radfahrer muss sich darauf einrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen, und muss sich deshalb auf diese potentielle Gefahrensituation einstellen.




KG Berlin v. 11.08.2010:
Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass sich die Fußgänger nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht - um die Kollision zu vermeiden - eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gem. § 254 Abs. 1 BGB zu 80 % in Betracht.

OLG Saarbrücken v. 29.11.2011:
Stößt ein 14-jähriger Radfahrer, der im innerstädtischen Bereich einen Radweg befährt, mit einem Fußgänger zusammen, der unter Missachtung des Verkehrs gewissermaßen "blindlings" die Fahrbahn betritt, so tritt ein eventuelles Verschulden des Radfahrers, das darin bestehen könnte, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, spätestens auf der Ebene der Haftungsabwägung nach § 254 BGB vollständig hinter das grobe Verschulden des erwachsenen Verkehrsteilnehmers zurück.

OLG München v. 05.10.2012:
Nähert sich ein Radfahrer auf einem nur optisch getrennten Rad- und Gehweg mit hoher Geschwindigkeit einer Engstelle, an der der Radweg wegen Steinmetzarbeiten teilweise versperrt ist, und weicht er dann auf den Gehweg aus, wo es zu einem Unfall mit einem dort tätigen Arbeiter kommt, so haftet der Radfahrer allein für die Unfallfolgen.

OLG Naumburg v. 25.03.2013:
Ruft ein Elternteil ein selbst schuldunfähiges Kind in einer Weise zu sich zurück, dass dieses sofort losläuft, so kommt seine eigene Haftung nach § 823 BGB in Betracht, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Dritte möglich ist und das Kind dadurch einen Unfall verursacht (hier mit einem Radfahrer auf dem Radweg).

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Gemeinsamer Fuß- und Radweg:


Gemeinsamer Geh- und Radweg

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"Faktische" Fußgängerzone:


OLG München v. 04.10.2013:
Ein Fußgänger, der in einer „faktischen“ Fußgängerzone (Verkehrszeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) unterwegs ist, muss, wenn er einen Schritt zur Seite geht und selbst wenn er seine Richtung ändert, nicht damit rechnen, dass ihn Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholen. Der Fußgänger haftet daher nicht für einen Sturz eines der Fahrradfahrer.

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Haltestellen:


Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

KG Berlin v. 15.01.2015:
Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.

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