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Alkohol und Unfallversicherung

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Alkohol und Versicherungsrecht

Zur Frage, ob absolute alkoholbedingte Fahruntauglichkeit auch dann zu einer Mithaftung führt, wenn sie sich auf den Unfall nicht kausal ausgewirkt hat

Insassen-Unfallversicherung

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Allgemeines:


OLG Naumburg v. 07.07.2005:
Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit. Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.

OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.

OLG Köln v. 28.09.2012:
Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt, setzt eine zur Leistungsfreiheit in der Unfallversicherung führende alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.




OLG Saarbrücken v. 01.02.2017:
Nähert der alkoholisierte Versicherungsnehmer sich einer ihm als unfallträchtig bekannten Stelle mit einer um mindestens 50 km/h überhöhten Geschwindigkeit, obwohl zwei andere Fahrzeuge vor ihm gerade kurz hintereinander über einen sehr kurzen Fahrstreifen auf die Autobahn aufgefahren waren und erkennbar war, dass mit der Einleitung eines Überholvorgangs durch das hintere Fahrzeug zu rechnen war, ist das nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären. Der Unfallversicherungsschutz ist deshalb ausgeschlossen.

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