Unter Abbiegepfeil wird hier nur der für das Räumen der Kreuzung für Linksabbieger aufleuchtende Pfeil verstanden. ein anderer Pfeil für das Abbiegen (nach rechts) ist der grüne Pfeil auf schwarzem Grund; dieser heißt offiziell "Grünpfeil", vgl. § 37 StVO
Seit dem 01.01.2006 gibt es bei Richtungspfeilen an Ampeln nur noch die schwarzen Pfeile auf gelbem oder rotem Grund oder grüne Richtungspfeile auf schwarzem Grund.
KG Berlin v. 13.10.2008:
Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung einfährt. - Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50:50 angemessen sein kann.
OLG München v. 26.04.2013:
Kommt es wie hier auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers.
BGH v. 13.02.1996:
Schadensteilung, wenn bei Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger ungeklärt bleibt, ob der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht
LG Berlin v. 17.06.1996:
Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (gegen die ältere Rechtsprechung des KG Berlin)
KG Berlin v. 10.05.1999 (Übersicht):
Grundsätze der Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei Ampelschaltung mit Abbiegepfeil
KG Berlin v. 10.05.1999 (ausführlich):
Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) und Darlegung der Haftungsgrundsätze bezüglich des Linksabbiegens bei ampelgeregelter Kreuzung
OLG Hamm v. 21.05.1999:
Lässt sich die Ampelschaltung an einer ampelgeregelten Kreuzung mit Linksabbiegerpfeil nicht aufklären, ist die allgemeine Betriebsgefahr des Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden, entgegenkommenden Fahrzeuges, sodass bei einer Kollision eine hälftige Schadenteilung gerechtfertigt ist.
OLG Rostock v. 02.09.1999:
Lässt sich nicht feststellen, ob bei einem Zusammenstoß eines links abbiegenden mit einem geradeausfahrenden Pkw auf einer mit Linksabbiegepfeil versehenen ampelgeregelten Kreuzung der Linksabbieger erst nach Aufleuchten des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren ist, dann ist der Schaden grundsätzlich hälftig zu teilen.
KG Berlin v. 11.02.2002:
Kommt es auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, bleibt dabei ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.
LG Berlin v. 20.12.2007:
Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.
KG Berlin v. 31.05.2010:
Steht fest, dass ein Geradeausfahrer den Unfall mit einem entgegenkommenden Linksabbieger bei ungeklärter Ampelschaltung dadurch mitverursacht hat, dass er bei Einfahrt in die Kreuzung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überschritten hatte, kann eine Erhöhung seiner Haftungsquote von 1/2auf 2/3 angemessen sein.
KG Berlin v. 03.06.2010:
Bleibt bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit grünem Räumpfeil versehenen Kreuzung ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften die Unfallbeteiligten bei gleicher Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.
KG Berlin v. 12.07.2012:
Ist nur der Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers bewiesen, während nicht festgestellt werden kann, dass der Linksabbieger im Gegenverkehr vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO angefahren ist, haftet der Geradeausfahrer allein.
OLG München v. 26.04.2013:
Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. Fährt der Geradeausfahrer bei "spätem Rot", also später als in der ersten Rotlichtsekunde über die Haltelinie, so trägt er grundsätzlich seinen Schaden selbst, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Linksabbiegers zurücktritt.
KG Berlin v. 13.03.1995:
Zusammenfassung der damaligen Haftungsverteilung in allen Fällen der Kollision des Geradausverkehrs mit einem Linksabbieger bei ampelgeregelter Kreuzung