Für die Rechtspraxis ist der sog. CIF-Wert bzw. CIF-Faktor bisher nur ein von der Wissenschaft entwickeltes Konstrukt, mit dessen Hilfe - ähnlich wie bei der Grenze von 1,1 ‰ bei Alkohol - auch für das Fahren unter Cannabiseinfluss eine Größe vorhanden sein soll, mit der sich unabhängig von tatsächlich feststellbaren Ausfallerscheinungen ebenfalls absolute Fahruntauglichkeit feststellen lassen soll, um beispielsweise über den bußgeldrechtlichen Bereich hinaus eine Bestrafung nach § 316 StGB zu ermöglichen.
Noch wird diesem Wert allerdings von der herrschenden Rechtsprechung für den Bereich des Strafrechts die Anerkennung verweigert.
Auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts versagt es die Verwaltungsrechtsprechung, aus dem CIF-Wert fahrerlaubnisrechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
Berechnet wird der CIF-Wert nach der Formel
(THC + THC-OH / THC-C00H) x 100
(Werte jeweils in ng/ml)
OLG Hamm v. 14.10.2003:
Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können (CIF-Faktor: 30).
VGH Mannheim v. 15.11.2005:
Der im Bereich des Strafrechts in Bezug auf den Konsum von Cannabis zum Nachweis der „absoluten” Fahruntüchtigkeit entwickelte „Cannabis-Influence-Factor” (CIF) ist für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von Bedeutung.
VG Gelsenkirchen v. 25.05.2010:
Zur Berechnung und Bedeutung des sog. CIF-Wertes zum Nachweis der cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.