- Ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen, scheidet der so gewonnene Messwert als Grundlage einer Bußgeldahndung aus. Wenn der Gesetzgeber - sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EichG) - bestimmt, dass ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies, dass ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustande gekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden darf.
- Stützt sich der Tatrichter auf das Gutachten eines Sachverständigen, so genügt es nicht, lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitzuteilen und sodann einfach kommentarlos übernehmen. Vielmehr muss der Tatrichter auch dann, wenn er sich dem Gutachten eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291, 296 f.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).
- Bei einem "Sachverständigen für Verkehrsunfälle" versteht sich ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik nicht von selbst (Senat, 1 Ss 361/04 vom 21.12.2004).
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 34 Abs.3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, 24 StVG eine Geldbuße von 300 ¤ verhängt. Grundlage der Verurteilung ist das von Polizeibeamten mit Hilfe einer nicht selbsttätigen Waage durch achsweise Verwiegung ermittelte Gesamtgewicht des vom Betroffenen im öffentlichen Verkehr geführten Langholzzuges, das der Wiegung zufolge um 40,26% überhöht war. Um die bei achsweiser Verwiegung vermehrt auftretenden Meßungenauigkeiten aufzufangen, hat das Amtsgericht einen Abzug von 2,7% vom Ergebnis der polizeilichen Wiegung für ausreichend erachtet.
Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe § 7b EichO, der der Umsetzung der Richtlinie RL 90/384/EWG diene, nicht richtlinienkonform ausgelegt. Wäre dies geschehen, hätte das Amtsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Waage bei achsweiser Verwiegung nicht zur Gewichtsermittlung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens hätte verwendet werden dürfen, so daß hinsichtlich ihres Meßergebnisses ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Die Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Wie das Amtsgericht festgestellt hat, beruht die der Verurteilung zugrunde gelegte Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts auf dem Ergebnis einer achsweisen Einzelverwiegung von Zugmaschine und Anhänger auf einer 18 Meter langen nicht selbsttätigen Fahrzeugwaage. Um dieses Ergebnis zum Nachteil des Betroffenen verwerten zu können, hätte es der Feststellung bedurft, daß diese Waage geeicht war. Denn § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Eichordnung schreibt vor, daß nicht selbsttätige Waagen, mit denen das Gewicht zur Berechnung eines Bußgeldes bestimmt werden soll, nur verwendet werden dürfen, wenn sie geeicht sind.
Das Amtsgericht hat festgestellt, "daß die Waage grundsätzlich geeicht (war), nicht aber für den hier erfolgten Fall der Einzelverwiegung". Damit steht fest, daß das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen ist. Daraus folgt weiter, daß der so gewonnene Meßwert als Grundlage einer Bußgeldahndung ausscheidet. Wenn der Gesetzgeber - sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs.1 Nr.4 EichG) - bestimmt, daß ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, daß ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustandegekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrundegelegt werden darf.
Ob die betreffende Waage (für Einzelverwiegungen) wenigstens eichfähig gewesen wäre, hat das Amtsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es hat aber ausgeführt, "daß diese Frage von den zuständigen Ämtern, insbesondere dem Eichamt in K......, bisher nicht beantwortet werden konnte". Allerdings sei dem Gericht "aufgrund eines Gutachtens...in anderer Sache bekannt, daß die hier verwendete Waage nicht den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 20.06.1990 entspricht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenze". Daraus ist zu entnehmen, daß das Amtsgericht - auch wenn dies expressis verbis nicht ausgeführt wird - davon ausgegangen ist, die Waage sei für derartige Wiegevorgänge nicht einmal eichfähig. Gegen diese Schlußfolgerung ist nichts einzuwenden.
2. Ist die Waage aber (für Wiegungen der vorliegenden Art) nicht geeicht und sogar nicht einmal eichfähig (weil sie außerstande ist, bei achsweiser Einzelverwiegung die nach der erwähnten Richtlinie zulässigen Toleranzen einzuhalten), dann ist für Erwägungen wie sie das Amtsgericht sodann angestellt hat, um dennoch zur Verwertbarkeit der gesetzeswidrigen Wiegung zu gelangen, kein Raum.
a) Das Amtsgericht hat den Verstoß gegen § 7b EichO gesehen, daraus jedoch kein Beweisverwertungsverbot abgeleitet. Es hat sich dabei ersichtlich an der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Abwägungslehre orientiert, der sich auch der Senat angeschlossen hat (Beschluß 1 Ss 93/02 vom 06.06.2002). Danach sind im Einzelfall die Interessen des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (KK-Nack, StPO, 4. Auflage, vor § 94, Rdn. 8 ff. m. w. N.; BVerfG StV 02, 113). Der Schweregrad des Verfahrensverstoßes ist dabei ebenso zu beachten wie der Umstand, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verpflichtet sind, Straftaten so weit wie möglich aufzuklären. Dabei ist nach bisheriger Rechtsprechung auch von Bedeutung, ob das Beweismittel auch auf rechtmäßige Weise hätte erlangt werden können ("hypothetischer Ersatzeingriff"; BGH StV 89, 289, 290 a. E.). Andererseits ist die Annahme eines Verwertungsverbots naheliegend, wenn durch eine rechtswidrige Ermittlungshandlung in einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird, es sei denn, dass Besonderheiten des Einzelfalles das Gewicht des Verfahrensverstoßes so mindern, dass dem Allgemeininteresse an der Aufklärung und gerechten Ahndung schwerwiegender Taten der Vorrang im Sinne der Verwertbarkeit der Beweise zukommen muss (BGH StV 99, 187 zu Abhörmaßnahmen ohne richterliche Anordnung).
b) Begründet hat das Amtsgericht seine Auffassung wie folgt:"Vorrangig ist das Interesse des Staates an der Tataufklärung. Die hier erfolgte Verwiegung ist das einzige Beweismittel für den Nachweis der Überladung des vom Betroffenen geführten Langholzzuges. Das von den Polizeibeamten ermittelte Verwiegungsergebnis ist nach den Ausführungen des Sachverständigen korrekt ermittelt worden. Es sind nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das ermittelte Wiegeergebnis fehlerhaft ermittelt wurde. Die Verwertung des ermittelten Wiegeergebnisses berührt nach Auffassung des Gerichts auch keine höherwertigen Rechtsgüter des Betroffenen."Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Die Feststellung, das Aufklärungsinteresse des Staates sei "vorrangig", läßt nicht erkennen, an welchem Rechtsgut bzw. Interesse des Betroffenen das staatliche Aufklärungsinteresse gemessen wurde. Richtigerweise kann es sich hier nur um das Interesse des Betroffenen handeln, nicht - infolge eines unrichtigen Meßergebnisses - unschuldig oder in ungerechtfertigter Höhe verurteilt zu werden. Dies aber ist ein Interesse von höchster Priorität, an dessen Schutz alle Prozeßordnungen im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ausgerichtet sind. Es kann schon von der Natur der Sache her kein Aufklärungsinteresse des Staates geben, das demgegenüber einen höheren Rang einnähme und daher "vorrangig" wäre. Zu berücksichtigen ist weiter, daß § 7b EichO gerade den Schutz vor unrichtigen Meßergebnissen bezweckt; auch daraus folgt, daß eine unter Verstoß gegen diese (Schutz-)Vorschrift zustandegekommene Messung der Tataufklärung nicht wirklich dienlich sein kann. Der hier vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Gesetzesverstoß gerade die Tauglichkeit und Zuverlässigkeit des Beweismittels selbst erschüttert; er unterscheidet sich dadurch z.B. von dem Fall eines unbefugt ab- oder mitgehörten Telefonats, bei dem der Verstoß den Inhalt und Beweiswert des Telefongesprächs völlig unberührt läßt. Vor allem der Gesichtspunkt, daß es sich vorliegend nicht nur um einen lediglich das Verfahren betreffenden Gesetzesverstoß handelt, sondern um einen solchen, der das Beweismittel unmittelbar in seinem Beweiswert beeinträchtigt und so auch materiell zu einem Fehlurteil führen kann, gebietet es, hier ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
c) Das Amtsgericht hat bei seiner Abwägung entscheidend darauf abgestellt, daß ohne diesen Gesetzesverstoß keine Kontrollwiegungen mehr möglich wären und Fahrzeugüberladungen folglich nicht mehr wirksam verfolgt werden könnten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Überlegung, die im Ergebnis auf die bewußte Tolerierung planmäßiger Gesetzesverstöße hinausliefe, die Verwertung eines auf verbotene (und sogar bußgeldbewehrte) Weise zustandegekommenen Meßergebnisses überhaupt rechtfertigen könnte. Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, daß andere Meßmethoden als die hier in Rede stehende bei Langholzfahrzeugen nicht realisierbar wären, weil alle in Betracht kommenden Waagen außerstande sind, überlange Fahrzeuge auf korrekte Weise zu wiegen. Das Amtsgericht hat das in der Tat angenommen ("Die hier erfolgte Verwiegung ist das einzige Beweismittel für den Nachweis der Überladung des vom Betroffenen geführten Langholzzuges"). Dem ist jedoch nicht so. Wie der Senat aus anderen Bußgeldverfahren und gerade solchen des Amtsgerichts Neuwied weiß, werden Kontrollwiegungen von Langholzfahrzeugen in Rheinland-Pfalz und insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neuwied auch mit polizeieigenen, ordnungsgemäß geeichten Einzelradwaagen durchgeführt (vgl. zuletzt Senat 1 Ss 361/04 vom 21.12.2004, Vorinstanz: Amtsgericht Neuwied). Solche Wiegungen können, ohne daß gegen die Eichordnung verstoßen werden müßte, unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien (vgl. Senat aaO.) ordnungsgemäß durchgeführt werden und erbringen dann auch zuverlässige Ergebnisse. Es besteht somit keine Veranlassung und erst recht keine Notwendigkeit, eine den Überwachungsbehörden als (für diese Art der Wiegung) ungeeicht und daher nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO unverwendbar bekannte Wiegeeinrichtung zu benutzen, um Fahrzeugüberladungen aufzuklären.
d) Soweit die Bußgeldrichterin die (durch den Gesetzesverstoß fraglich gewordene) Tauglichkeit des Beweismittels unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen H. als gesichert angesehen hat, sind ihre Darlegungen - unabhängig von den vorstehend aufgezeigten Rechtsfehlern - lückenhaft und ermöglichen keine revisionsgerichtliche Überprüfung. Stützt sich der Tatrichter auf das Gutachten eines Sachverständigen, so genügt es nicht, daß lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt und sodann vom Richter einfach kommentarlos übernommen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter auch dann, wenn er sich dem Gutachten eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291, 296 f.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).
Diesen Anforderungen genügt die Darstellung des wiegetechnischen Gutachtens - sofern es sich um ein solches überhaupt handelt - nicht. Das Amtsgericht teilt zu dem Gutachten lediglich mit, der Sachverständige habe den Polizeibeamte bescheinigt, "das ermittelte Verwiegungsergebnis...korrekt ermittelt" zu haben; er habe "keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß das ermittelte Wiegeergebnis fehlerhaft ermittelt wurde". Diese Ausführungen sind substanzlos und für eine revisionsgerichtliche Überprüfung unbrauchbar.
Eine nachvollziehbare Darstellung der gutachterlichen Anknüpfungstatsachen und Schlußfolgerungen war hier besonders deshalb unerläßlich, weil es sich bei dem vom Amtsgericht hinzugezogenen Gutachter um einen "Sachverständigen für Verkehrsunfälle" handelte, bei dem sich ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Meß- und Wiegetechnik nicht von selbst versteht (Senat, 1 Ss 361/04 vom 21.12.2004), und weil das Amtsgericht auf Grund seines Gutachtens davon ausgegangen ist, daß bereits der geringe Abschlag von 2,7% ausreichend sei, um alle beim Einzelachswiegeverfahren auf einer hierfür ungeeichten Waage auftretenden Meßungenauigkeiten in einer den Betroffenen nicht benachteiligenden Weise aufzufangen - anders als z.B. das OLG Düsseldorf (5 Ss OWi 431/91 vom 21.10.1991) in VRS 82,233,234, wo bei fehlender Eichung schon bei einer normalen Komplettverwiegung ein Abzug von ca. 12% für notwendig gehalten wurde.
e) Soweit das OLG Düsseldorf in dieser Entscheidung die Verwendung ungeeichter Waagen bei ausreichendem Abzug offenbar generell für unschädlich gehalten (und ein Beweisverwertungsverbot deshalb auch nicht erörtert) hat, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da § 7b EichO erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Im übrigen kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, ob es sich bei der dort verwendeten ungeeichten Waage um eine an sich eichfähige handelte und ob es sich um einen normalen Wiegevorgang i. S. einer Komplettverwiegung handelte oder, wie hier, um eine achsweise Einzelverwiegung.
3. Da sich das vom Betroffenen reklamierte Beweisverwertungsverbot nach alledem bereits aus dem nationalen Recht ergibt, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde geforderte und von der Generalstaatsanwaltschaft befürwortete Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob ein solches Verbot jedenfalls aus der RL 90/384/EWG abzuleiten ist, nicht mehr an.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
§ 34 StVZO schreibt nicht vor, auf welche Weise das Übergewicht eines Fahrzeugs zu ermitteln ist. Dies muß nicht notwendig durch eine Wiegung geschehen. Wenn das Gewicht jedoch durch eine Wiegung ermittelt wird, sind die hierfür einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Richtlinien einzuhalten. Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren zwar keine reale Möglichkeit mehr, noch nachträglich ein korrektes, gesetzeskonformes Wiegeergebnis herzustellen, auf das sich eine Verurteilung stützen ließe. Ebensowenig läßt sich allerdings ausschließen, daß noch andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Denkbar wären z. B. Lichtbilder und/oder sonstige Ermittlungsergebnisse der Polizei, aus denen sich, ggf. durch einen Sachverständigen, das Volumen der geladenen Langholzstämme errechnen und so unter Zuhilfenahme des spezifischen Gewichts der betreffenden Holzsorte (wobei eine den damaligen Witterungsverhältnissen entsprechende Stammfeuchte zugrundezulegen wäre) das Gesamtgewicht der Ladung und - unter Heranziehung der Gewichtseintragungen in den Fahrzeugpapieren - das Mindestgesamtgewicht des Gespanns ermitteln läßt. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, den Betroffenen freizusprechen. ..."