Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeugs mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie "Hiebzeit", Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zuviel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Lkws mit Anhänger mit einer Überladung um 8.829 kg (= 22,07 %)" - soweit an späterer Stelle im Urteil (Seite 4, Bl. 40 der Akten) "22,7" % steht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - zu der Geldbuße von 200,00 € verurteilt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
2. Die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht in ausreichender Form ausgeführt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Tatrichter im Urteil "auf angeblich in früheren Verfahren erstellte Untersuchungen und Vermessungen von Sachverständigen Bezug nimmt, ohne hierbei die Zeitpunkte der jeweiligen Untersuchungen und Vermessungen zu nennen". "Eine Beiziehung und Verlesung von Urkunden oder Aktenauszügen (sei) nicht erfolgt, so dass eine Verwertung dieser Daten ... zu Unrecht" erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft sieht darin die Verwertung von gerichtsbekannten Tatsachen. Eine Verwertung gerichtskundiger Tatsachen sei jedoch nur zulässig, wenn "sie nicht nur als solche, sondern auch ihre Verwertung als gerichtskundig in der Hauptverhandlung erörtert worden" sei. "Im Hinblick auf die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) dürften auch gerichtsbekannte Tatsachen nur dann zur Überzeugungsbildung verwertet werden, wenn dem Betroffenen zuvor die Möglichkeit gegeben worden (sei), zu ihnen Stellung zu nehmen. Dies (sei) im vorliegenden Fall nicht geschehen."
Die Generalstaatsanwaltschaft belegt nicht, woher die Kenntnis stammt, dass dies im vorliegenden Verfahren tatsächlich in der Weise erfolgt ist.
Genau das aber hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen: ob, in welcher Weise und in welchem Umfang die Wiegeergebnisse und die im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten vorzunehmenden Abzüge in der Hauptverhandlung thematisiert worden sind. Denn die Erörterung von gerichtsbekannten Tatsachen in der Hauptverhandlung unterliegt nicht der Pflicht, in das Protokoll aufgenommen zu werden. Ohne entsprechende Ausführungen der Revisionsbegründung ist daher das Instanzgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegen könnte.
Hinzu kommt, dass die Annahme, die Problematik, ob und in welcher Höhe ein Abzug vom Messergebnis zu erfolgen habe, sei in der Hauptverhandlung nicht - ausreichend - besprochen worden, fern liegt. Bei dieser Frage handelt es sich um einen zentralen Punkt des Rechtsstreits. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung (Seite 2, Bl. 29 der Akten) sind die Wiegescheine auszugsweise verlesen und erörtert worden. Die Sitzung wurde daraufhin zweimal unterbrochen. Weder im Anschluss daran, noch auf ausdrückliche Frage des Richters am Ende der Beweisaufnahme wurden Anträge gestellt.
Im Urteil wurde sodann im Hinblick auf etwaige Messungenauigkeiten ein Abzug vom Wiegeergebnis vorgenommen. Wäre dies ohne jegliche vorangegangene Problematisierung geschehen, hätte der Beschwerdeführer sozusagen bereits mehr erlangt, als er angestrebt hatte. Umso mehr gehört es zum für die Begründung einer Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag, - auch - darzulegen, was der Beschwerdeführer im Fall einer Anhörung geltend gemacht hätte (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 c, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), welchen Antrag er gestellt hätte.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft tragen die getroffenen Feststellungen im vorliegenden Verfahren (noch) den Schuldspruch.
Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf die Frage der Erkennbarkeit der Überladung beziehen, handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatgerichts.
Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat der Auffassung, dass auch die im Urteil getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausreichen. Nach den Urteilsgründen (Seite 2/3, Bl. 38/39 der Akten) war dem seit Jahren Holztransporte durchführenden Beschwerdeführer "bewusst, dass das spezifische Gewicht von Holz sich danach unterscheidet, ob es bereits längere Zeit geschlagen gelagert ist oder kurz geschlagen und noch im Saft ist. Er hatte keinerlei Informationen über die sogenannte "Hiebzeit" des Holzes. Infolge dessen überlud er den Lkw-Zug ...". Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Beweiswürdigung.
Nach der Auffassung des Senats dürfen die Anforderungen an das Erkennen einer Überladung seitens des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht "überzogen" werden. Den Erwägungen zu den teilweise recht hohen Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Erkennbarkeit einer Überladung gestellt werden (z.B. OLG Oldenburg, DAR 2000, 225), ist entgegen zu halten, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge die herkömmlich als tauglich angesehenen Überladungsindikatoren (z.B. durchbiegende Federn, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs, geringere Wendigkeit, geminderte Bremsverzögerung, verlangsamtes Anzugsvermögen u.a.) nicht mehr als unbedingt geeignet für brauchbare Rückschlüsse auf eine bestehende Überladung angesehen werden können (so auch OLG Düsseldorf, VRS Band 96, 74ff.).
Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Führer eines Lastkraftwagens grundsätzlich zu prüfen hat, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Gesamtgewichts bzw. der zulässigen Achslast geführt hat (OLG Düsseldorf, DAR 1993, 105f.). Dies muss sinngemäß erst recht für denjenigen gelten, der - wie hier - das Fahrzeug selbst belädt und anschließend im Straßenverkehr lenkt.
Tatzeit war der 2. Mai 2001, ein Zeitpunkt also, an dem bei den in Deutschland seit vielen Jahren herrschenden Witterungsverhältnissen Trockenheitsperioden äußerst selten sind. Der Beschwerdeführer musste also, jedenfalls bei einer kurzen "Hiebzeit", von einem eher höheren Gewicht der Holzstämme ausgehen. Auch war eine Gewichtserhöhung durch das Eindringen von Regenwasser durch die Rinde der Stämme nicht ausgeschlossen. Über all das hat er sich nach den Urteilsfeststellungen keinerlei Gedanken gemacht. Dann wäre er aber gehalten gewesen, um sicher zu gehen, eher weniger als zuviel zu laden. Entweder musste er eine Holzmenge laden, bei der er in jedem Fall davon ausgehen konnte, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten würde, oder aber er hätte sich durch Wiegen des Fahrzeugs von einer zulässigen Ladung versichern müssen.
Nach der Auffassung des Senats kann es - einerseits angesichts der hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer/innen durch überladene Fahrzeuge und andererseits angesichts der veränderten technischen Bedingungen für die Erkennbarkeit einer Überladung an neueren Lastkraftwagen - nicht angehen, so viel wie möglich zu laden bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, eher weniger als zuviel zu laden oder eben in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen. Alles andere würde die Gefahr in sich bergen, sehenden Auges eine Vielzahl von "kaufmännisch naheliegenden" Überladungen zu tolerieren.
Orientiert an diesen Überlegungen tragen die vorliegend vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen das Urteil. ..."