Kommt es beim Einfahren in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der einfahrende Fahrzeugführer gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Taxiunternehmer und Eigentümer eines Taxis vom Typ Mercedes Benz B-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt von dem Zeugen … gefahren wurde. Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer eines weiteren Taxis mit dem amtlichen Kennzeichen … das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
Am 10.01.2008 befuhr der Zeuge … mit dem Fahrzeug des Klägers die Feldstraße in Fahrtrichtung Neuer Pferdemarkt. Wenige Meter hinter dem NH-Hotel kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), der vor dem NH-Hotel einen Fahrgast aufgenommen hatte und sodann in die rechte Fahrspur der Feldstraße eingefahren war.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Nettoreparaturkosten auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 3 406,58 €, ferner Sachverständigenkosten in Höhe von 453,87 €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 15,00 €, Miettaxikosten für fünfeinhalb Tage in Höhe von 1 237,50 € sowie die Kosten der Nachbesichtigung in Höhe von 59,88 € geltend.
Die Beklagte zu 1) hat die Reparaturkosten um einen Ersatzteilpreisrabatt in Höhe von 10 % gekürzt und auf die verbleibenden Positionen - mit Ausnahme der Kosten der Nachbesichtigung 50 % gezahlt. Bei einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 172,83 € und einer Zahlung in Höhe von 2 466,55 € verbleibt die Klagforderung in Höhe von 2 706,28 €. Weiter begehrt der Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, auf die die Beklagte zu 1) vorgerichtlich bereits 259,40 € gezahlt hat.
Der Kläger behauptet, der Verkehrsunfall habe sich durch einen unachtsamen Spurwechsel des Beklagten zu 2) ereignet. Der Beklagte zu 2) sei aus der ganz rechten Spur der Feldstraße in die von dem Zeugen … befahrene Fahrspur gewechselt und habe dadurch den Verkehrsunfall verursacht.
Der Klägervertreter hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2 706,28 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit 28.04.2008 zu zahlen.Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, der Verkehrsunfall habe sich durch einen unachtsamen Fahrstreifenwechsel des Zeugen … ereignet, der das von dem Beklagten zu 2) geführte Taxi zunächst überholt habe und dann zu früh nach rechts gezogen sei. Hinsichtlich der Miettaxikosten sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Die Kosten der Nachbesichtigung seien nicht erforderlich, weil eine solche kostenfrei beim Schadenschnelldienst der Beklagten zu 1) hätte vorgenommen werden können.
Die Klage war überwiegend erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... I.
Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs des Klägers als auch beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrzeuges ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht auszuschließen ist, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Auf dieser Grundlage geht das Gericht von einer Alleinhaftung der Beklagten aus. Das beruht auf den folgenden Erwägungen:
Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem von dem Beklagten zu 2) eingeleiteten Einfahrmanöver in den fließenden Verkehr ereignet hat. Nach der übereinstimmenden Schilderung des Zeugen … und des in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO angehörten Beklagten zu 2) hat dieser zunächst auf dem Parkstreifen vor dem NH-Hotel stehend einen Fahrgast aufgenommen. Dann ist er mit geringem Tempo auf die rechte Fahrbahn der Feldstraße gefahren. In diesem Moment beziehungsweise 10 m weiter kam es dann zu dem Verkehrsunfall.
Ist es demzufolge bei einem Einfahrmanöver in den fließenden Verkehr zu einem Verkehrsunfall gekommen, so steht bereits nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins fest, dass der betreffende Fahrzeugführer gegen § 10 StVO verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - hier des fließenden Verkehrs auf der Feldstraße - ausgeschlossen war. Zu diesem fließenden Verkehr auf der Feldstraße ist der Zeuge B. mit dem Fahrzeug des Klägers zu rechnen.
Den gegen die Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis haben diese nicht zu erschüttern vermocht Sie haben keinerlei Umstände beweisen können, wonach es ernsthaft möglich erscheint, dass sich in dem vorliegenden Verkehrsunfall trotz des durchgeführten Einfahrmanövers die diesem Manöver typischerweise innewohnende erhöhte Verkehrgefährdung gerade nicht verwirklicht hat. Bereits ihr eigener Vortrag ist nicht geeignet, sie von der Verantwortung für den Verkehrsunfall zu entlasten. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Angaben des Beklagten zu 2). Dieser hat angegeben, er sei auf die Fahrbahn der Feldstraße gefahren, nachdem er sich vergewissert habe, dass dort kein Auto zu sehen war. Dann sei es nur wenige Meter weiter plötzlich zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei er das klägerische Fahrzeug vorher nicht wahrgenommen habe. Angesichts der auch nach den Angaben des Beklagten zu 2) nur noch zurückgelegten Fahrstrecke auf der Feldstraße von etwa 10 m steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug auf der Feldstraße schon zu sehen gewesen sein muss. Nimmt man die Angabe des Beklagten zu 2) zur Grundlage, er sei mit seinem Fahrzeug Schrittgeschwindigkeit bis maximal 20 km/h gefahren, so hat er die angegebenen 10 m in zwei bis vier Sekunden zurückgelegt. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Fahrzeug des Klägers nicht aus dem Nichts aufgetaucht sein.
Den vorgenannten Anscheinsbeweis erschüttern auch die Angaben des Zeugen … nicht. Der Zeuge hat zwar - insofern im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen B. und des Beklagten zu 2) - angegeben, dass sich der Verkehrsunfall weiter zu Beginn des zweispurigen Bereichs der Feldstraße ereignet habe. Diesen Angaben folgt das Gericht indes nicht. Ein Fahrmanöver, wie es der Zeuge beschrieben hat, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Auch der Beklagte zu 2) hat ein solches Fahrmanöver nicht wahrgenommen. Gegen eine zutreffende Erinnerung des Zeugen … spricht zudem, dass er auch hinsichtlich der sonstigen Verkehrssituation am Unfallort - insbesondere der Spurführung - ausgesprochen unsicher war und auch auf wiederholte Nachfrage nicht angeben konnte, ob das Taxi zunächst auf der Fahrbahn oder vielmehr auf einen Parkstreifen gefahren war. Gegen die von dem Zeugen geschilderte Unfallversion spricht schließlich, dass der Beklagte zu 2) seine Verursachung des Verkehrsunfalls am Unfallort gegenüber der Polizei im Wesentlichen eingeräumt hat, wie aus der polizeilichen Ermittlungsakte folgt. Die zu diesem Punkt gehörte Zeugin … hat überzeugend bekundet, dass eine solche Angabe in der Ermittlungsakte nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Geständnis am Unfallort erfolgt ist.
In der Abwägung verbleibt es nach allem bei dem nach Anscheinsgrundsätzen feststehenden schuldhaften Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 2). Als in den fließenden Verkehr Einfahrender trug er das volle Risiko für das Gelingen dieses Fahrmanövers. Gegenüber dem gewichtigen Verursachungsbeitrag aufgrund seines Verstoßes gegen § 10 StVO tritt die allgemeine Betriebsgefahr des von dem Zeugen B. geführten Fahrzeugs zurück. Der von diesem Fahrzeug ausgehende Mitverursachungsbeitrag ist derart gering, dass eine darauf basierende anteilige Mithaftung nicht gerechtfertigt erscheint. Anhaltspunkte für ein sonstiges Verschulden des Zeugen B. liegen dem Gericht nicht vor.
II.
In der Rechtsfolge sind die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet. Zur Schadensbeseitigung erforderlich sind zunächst die Nettoreparaturkosten in voller Höhe von 3 406,58 €. Ein zehnprozentiger Ersatzteilrabatt für Taxiunternehmer ist in diesem von dem Sachverständigen ermittelten Betrag bereits enthalten. Ersatzfähig sind ferner die Sachverstandigenkosten in Höhe von 453,87 €, die Kostenpauschale in Hohe der begehrten 15,00 € sowie die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für insgesamt vier Tage a 225,00 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %. Dies ergibt Miettaxikosten in Hohe von 810,00 €. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Nichtnutzung des klägerischen Fahrzeugs in der Ausfallzeit ist nicht hinreichend substantiiert und angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Taxis fernliegend. Für relevante Vorschäden im hier beschädigten Bereich besteht kein Anhaltspunkt.
Zu Recht wenden sich die Beklagten allerdings gegen die Ersatzfähigkeit der Kosten der Nachbesichtigung. Derartige Kosten waren nicht erforderlich, weil eine Nachbesichtigung kostenfrei bei der Beklagten hätte erfolgen können.
In der Rechtsfolge haben die Beklagten dem Kläger einen Schaden in Hohe von insgesamt 4 685,45 € zu ersetzen. Darauf haben die Beklagten vorgerichtlich bereits 2 466,55 € gezahlt, sodass weitere 2 218,90 € zur Erstattung ausstehen.
Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 4 685,45 €, das sind 411,30 €. Abzüglich bereits gezahlter 259,40 € ergibt sich ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 151,90 €. ..."