Die zu einem Navigationsgerät gehörige CD mit der Navigationssoftware ist in der Teilkaskoversicherung mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist die Eintrittspflicht für den dem Klageantrag zugrundeliegenden Schadensfall unstreitig; die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für eine entwendete CD, die zu dem im PKW eingebauten Navigationsgerät gehörte.
Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD. ..."