- Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.
- Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gründe:
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 26. Januar 2009 mit seinem Pkw die Autobahn A aus Richtung … kommend in Richtung …. In Höhe von Kilometer benutzte er die linke von den drei Fahrspuren. Bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h hielt er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 15 m und somit weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Dieser Verkehrsverstoß wurde mittels des Video-Brücken-Abstandmessverfahrens ViBrAM-BAMAS festgestellt. Das Amtsgericht hat gegen ihn deshalb wegen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 49Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG entsprechend den Bestimmungen der BKatV (Nr. 12.5.3; bei der Angabe der angewendeten Vorschriften [12.6.3] handelt es sich vermutlich um ein Schreibversehen) eine Geldbuße von 100,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt; im Hinblick auf die Nebenfolge ist die Liste der angewendeten Vorschriften um § 25 StVG zu erweitern.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 ( NJW 2009, 3293) die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
Hinzuweisen ist auf folgendes:
1. Entgegen der Ansicht des Verteidigers steht der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einer Verwertbarkeit der Videoaufnahme im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass in der Videoaufzeichnung mittels des Verkehrskontrollsystems VKS ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt, da zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden seien. Dabei sei der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahin gehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei es unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar, eine derartige Überwachung auf einen Erlass eines Ministeriums zu stützen (ebenso im Anschluss hieran OLG Oldenburg DAR 2010, 32 für das System VKS 3.0).
Das im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Messverfahren ViBrAM-BAMAS, welches dem Senat bekannt ist (Beschluss vom 14. August 2007 – 4 Ss 23/07 – NStZ-RR 2007, 382), ist mit dem Verfahren VKS 3.0 nicht vergleichbar; es ist ganz anders konzipiert. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass beim Verfahren ViBrAM-BAMAS der fließende Verkehr mittels einer auf einer Brücke, welche über die Autobahn führt, angebrachten Videokamera auf einer Länge von ca. 300 bis 500 m aufgenommen wird. Anhand dieser Bilder, auf denen weder die Identität des Fahrers noch das Kennzeichen seines Fahrzeuges erkennbar sind, entscheidet der Polizeibeamte, ob ein konkreter Verdacht der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes besteht. Ist dies der Fall, schaltet er eine zweite am Fahrbahnrand aufgestellte Kamera hinzu, die das betreffende Fahrzeug aufnimmt. Auf diesen Bildern sind der Fahrer (= jetzt der Betroffene) und das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennbar. Somit wurden vorliegend anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, Videoaufzeichnungen, auf denen die Identität des Fahrers und das Kennzeichen sichtbar sind, erst dann gefertigt, nachdem der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt worden war.
2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Überwachungssystems ViBrAM-BAMAS nicht entgegen.
Dieses Grundrecht kann nur dann Wirkung entfalten, wenn eine Identifizierung des Verkehrsteilnehmers durch dessen Bild oder das Kennzeichen seines Fahrzeuges möglich ist. Die „Übersichtsaufnahmen“ des laufenden Verkehrs, die mit der auf der Brücke angebrachten Kamera gefertigt werden, lassen – wie dargelegt – eine solche Identifizierung nicht zu, so dass das genannte Grundrecht noch nicht berührt ist (ebenso OLG Bamberg NJW 2010, 100 [101]; Brenner DAR 2009, 579 [580]). Der Gegenansicht von Niehaus ( DAR 2009, 632 [633]) folgt der Senat nicht. Es ist gerade nicht möglich, ohne weiteres von der Übersichtsaufnahme auf die Nahaufnahme überzugehen; hierfür bedarf es einer anderen Kamera mit einem anderen Standort.
3. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des ViBrAM-BAMAS -Verfahrens findet sich in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Den Ausführungen des OLG Bamberg (aaO für das in Bayern verwendete System VAMA, welches dem Verfahren ViBrAM-BAMAS ähnlich ist) schließt sich der Senat an (ebenso Thüringer OLG vom 6. Januar 2010 – 1 Ss 291/09 – für eine Geschwindigkeitsmessanlage und AG Schweinfurt DAR 2009, 660 für ein anderes nicht standadisiertes Überwachungssystem).
a) Diese Bestimmung ist als damaliger § 100c durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) in die StPO eingefügt worden. Ziel war – wie die Überschrift des Gesetzes ausweist – die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und nicht die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Andererseits findet sich im Wortlaut dieser Bestimmung keine Beschränkung auf Fälle der organisierten Kriminalität. Auch ergibt sich hieraus nicht, dass Bildaufnahmen nur für Observationszwecke gefertigt werden dürfen (so aber Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 100h Rn. 1). § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist somit im Bußgeldverfahren anwendbar (ebenso Göhler/Seitz, OWiG, 15. Auflage, vor § 59 Rn. 145a; dagegen Grunert DAR 2010, 28 [29]).
b) Sofern auf den Bildern der am Fahrbahnrand aufgestellten Kamera andere Verkehrsteilnehmer als der Betroffene identifizierbar sein sollten, richtet sich die Statthaftigkeit nach § 100h Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
c) Die Subsidiaritätsklausel in § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, da die Identität des Betroffenen auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Insbesondere ist es nicht möglich, auf stark befahrenen Autobahnen wie der A im Bereich die Betroffenen anzuhalten.
d) Der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, welche die Polizei ermächtigt, die zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bedarf es deshalb nicht. § 81b StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG dürfte nicht anwendbar sein, da diese Vorschrift voraussetzt, dass der Betroffene um die Bildaufnahme weiß (vgl. LR-Schäfer, StPO, 25. Auflage, § 100c Rn. 20).
4. Die vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ( § 77 Abs. 1 OWiG ) ist – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt – unzulässig, da keine konkrete in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache dargelegt wurde (s. Göhler/Seitz aaO § 77 Rdnr. 8). Gleiches gilt in Bezug auf das Abspielen des Videofilms (Augenschein). Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich dem Amtsgericht die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen. Weitere Verfahrensrügen, mit denen die Zuverlässigkeit der Abstandsmessung mittels des ViBrAM-BAMAS -Verfahrens, welches ein standadisiertes Messverfahren darstellt ( OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 382), allein in Frage gestellt werden kann ( BGHSt 39, 291 [301 f.] ), sind nicht erhoben worden.