Gegen einen Radfahrer, der in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem verkehrswidrigen Fahrspurwechsel zum Zweck des Linksabbiegens verunglückt, spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er die mit dem beabsichtigten Linksabbiegen verbundenen erhöhten Sorgfaltsanforderungen vernachlässigt hat.
Gründe:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage in der angefochtenen Entscheidung als unschlüssig abgewiesen.
1. Gegen den bei der Klägerin krankenversicherten Radfahrer (im Folgenden: Versicherten) spricht der Anscheinsbeweis, da sich der Unfall unstreitig in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fahrstreifenwechsel und dessen Abbiegevorgang nach links ereignet hat. Auf Grund dieses Anscheinsbeweises wird zu Lasten der Klägerin vermutet, dass der Versicherte gegen die sich für ihn aus §§ 7 und 9 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Aufgrund dieses (vermuteten) erheblichen Verschuldens trägt der Fahrstreifenwechsler/Abbieger seinen Schaden selbst, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweist. Die Betriebsgefahr des Anderen tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Fahrstreifenwechslers/Abbiegers zurück (Senat, KGReport 2005, 993 = zfs 2006, 262 = NZV 2006, 309; OLG Bremen MDR 2010, 26).
2. Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht entkräftet. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Versicherte die ihn als Fahrstreifenwechsler und Linksabbieger treffenden besonderen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Wenn die Klägerin auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung ausführt, sie habe „erstinstanzlich durch Vernehmung der benannten Zeugen substantiiert dargelegt, dass der Versicherte die ihn … treffenden Pflichten erfüllt hatte“, verkennt sie, dass die Benennung von Zeugen und deren Vernehmung substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen vermag. Zu einer Vernehmung von Zeugen kann es erst kommen, wenn die mit der Darlegung belastete Partei substantiiert vorgetragen hat. Die von der Klägerin gewünschte Vorgehensweise würde auf eine Erforschung des Sachverhalts im Rahmen der Beweisaufnahme und damit auf eine im Zivilprozessrecht unzulässige Amtsermittlung hinauslaufen.
Auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. April 1995 (VI ZR 178/94) kann die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil ihr der Versicherte als Informationsquelle zur Verfügung steht und sie deshalb nicht auf den Vortrag von von ihr vermuteten Tatsachen angewiesen ist. Im Übrigen ist dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte, insbesondere der schriftlichen Zeugenaussage des Polizeihauptkommisars W… vom 16. Oktober 2006 zu entnehmen, dass der Vortrag der Klägerin zu dem Verhalten des Versicherten ohne greifbare Anhaltspunkte erfolgt.
3. Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfall weder substantiiert dargelegt noch aufgrund eines Anscheinsbeweises zu vermuten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag keine unklare Verkehrslage vor, in der ein Überholvorgang unzulässig gewesen wäre. Eine unklare Verkehrslage im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 3 Nr. 1 StVO ist nur gegeben, wenn der Fahrer des überholenden Fahrzeugs nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht rechnen kann (vgl. Senat, NJW-RR 1987, 1251). Dies ist namentlich der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde. Vorliegend war aber klar, dass der vor dem Beklagten zu 2) fahrende PKW hinter den beiden Fahrradfahren verbleiben und nach rechts abbiegen wollte. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte zu 2) mit den groben Verkehrsverstößen des Versicherten hätte rechnen müssen, hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Auch einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 3 Absatz 1 StVO hat die Klägerin schlüssig nicht dargelegt. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2) während des Schauens in den Rückspiegel den Straßenraum vor seinem Fahrzeug so lange „aus den Augen gelassen“ hat, dass dies für den Unfall zumindest mitursächlich war. Auch diese von der Klägerin lediglich vermutete Tatsache lässt sich mit der schriftlichen Zeugenaussage des Polizeihauptkommisars W… vom 16. Oktober 2006 nicht in Einklang bringen.
4. Aus der von der Klägerin genannten Entscheidung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. März 1951 - 8 U 336/51 - (VRS 3, 170) ergibt sich nichts für die Klägerin Günstiges.
Aufgrund der Berufung des klagenden Radfahrers hatte sich das Kammergericht in dieser Entscheidung nur mit der (von ihm bejahten) Frage zu befassen, ob das Landgericht die Klage des Radfahrers zu Recht zu 2/3 abgewiesen hat. Die Frage, ob der LKW zu 1/3 haftet, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
II.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
IV.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.137,87 € festzusetzen.