Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen soll die bloße Wahrnehmung von Besprechungskontakten, die auf die gütliche Beilegung oder Erledigung des Verfahrens (nur) gerichtet sind, bereits die Terminsgebühr auslösen. Daher ist schon der Austausch von e-mails als Besprechung gewertet und ist es für eine Terminsgebühr als ausreichend angesehen worden, wenn nur „Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt“ bzw. „unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung“ ausgetauscht werden.
Gründe:
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Der Prozessbevollmächtigte hat die Terminsgebühr gem. Geb.Nr. 3104 RVG zu Recht beantragt und erhalten.
1. Zunächst ist der Vorsitzende entscheidungsbefugt, weil er auch die Kostenlastentscheidung im Beschluss vom 19. Oktober 2007 getroffen hat (vgl. Beschluss des Nds. OVG v. 11.6.2007 - 2 OA 433/07 - unter Hinweis auf BayVGH, NVwZ-RR 2004, 309 und Sächs. OVG, NVwZ 2007 116).
2. Die Terminsgebühr ersetzt sowohl die frühere Verhandlungsgebühr als auch die frühere Erörterungsgebühr (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Sie entsteht schon dann, wenn eine auf die Erledigung des Verfahrens abzielende Besprechung - ohne jede Beteiligung des Gerichts - zustande kommt. Dass diese erfolgreich abgeschlossen wird, ist nicht Voraussetzung (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 -). Bloße Verhandlungen reichen aus.
Die Vorbemerkung 3 Abs. (3) - Anlage 1 Teil 3 RVG (BGBl I 2004, S. 803 ff) - trifft nämlich folgende Regelung:
Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Hiervon abgesehen sieht die Geb.Nr. 3104 vor, dass „die Gebühr auch entsteht, wenn…“ eine der drei dort aufgezählten Voraussetzungen gegeben ist.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen soll die bloße Wahrnehmung von Besprechungskontakten, die auf die gütliche Beilegung oder Erledigung des Verfahrens (nur) gerichtet sind, bereits die Terminsgebühr auslösen. Wie der gen. Bundestagsdrucksache 15/1971 nämlich zu entnehmen ist, soll der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens„zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden.“Daher ist schon der Austausch von e-mails als Besprechung gewertet (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.5.2007 - 14 W 373/07 -, MDR 2007, 985) und ist es für eine Terminsgebühr als ausreichend angesehen worden, wenn nur „Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt“ bzw. „unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung“ ausgetauscht werden (so BGH, NJW 2007, 2858-2859). Auch nur telefonische Besprechungskontakte reichen für das Entstehen der Terminsgebühr aus (Nds. OVG, Beschl. v. 25.10.2006 - 5 A 330/05 - ).
3. Hier ist der Klägerin von der Beklagten per e-mail vom 17. Oktober 2007 (11.17 Uhr) ein Vergleichsangebot unterbreitet worden, welches der Prozessbevollmächtigte telefonisch angenommen hat, u. zw. mit der Maßgabe, dass es nicht zu einer Klagerücknahme, sondern zu Erledigungserklärungen kommen solle. Damit sind die erforderlichen Besprechungs- und Telefonkontakte, gerichtet auf die Beilegung und Erledigung des Verfahrens, schon bei und mit Annahme des Angebotes der Beklagten zustande gekommen, nachdem dieses Gespräch durch ein Vergleichsangebot per e-mail vorbereitet worden war. Eine Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits hat stattgefunden. Ein erfolgreicher Abschluss iSe Beendigung des Verfahrens war nicht mehr erforderlich (BGH, aaO.). Zu Unrecht geht die Beklagte daher davon aus, dass die gerichtliche Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO das Entstehen einer Terminsgebühr noch verhindert habe. Allein entscheidend ist, dass das Telefongespräch eine Erledigung des Streits zum Gegenstand hatte und auf die Erledigung abzielte. Die Terminsgebühr war somit bereits vor der gerichtlichen Kostenentscheidung - mit dem Telefonkontakt - entstanden.
4. Die Festsetzung einer Terminsgebühr kann im Übrigen im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann erfolgen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH, MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2859). Somit konnte der Ansatz der Terminsgebühr hier erfolgen.