| - | für Beschuldigte und deren Verteidiger |
| - | für Verletzte bzw. Geschädigte und deren Anwälte |
| - | für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen und deren Anwälte |
| "Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen." |