1. |
Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz, der ein Schild enthält, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt und auf welchem das Parken für 1 Stunde bzw. anderthalb Stunden mit Parkscheibe gestattet ist, ein Vertrag konkludent geschlossen werden.
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2. |
Grundsätzlich ist es nach allgemeiner Auffassung auch zulässig und möglich, für den Fall des Unterlassens des Auslegens einer Parkscheibe oder des Überschreitens der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.
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3. |
Vertragspartner des Parkplatzbetreibers kann jedoch nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.
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4. |
Die sekundäre Darlegungslast kommt zum Tragen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
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