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Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten

Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Grundsätzlich ist es zulässig, unter Privaten Verträge über die - gänzlich oder teilweise - entgeltliche Benutzung privater Grundstücksflächen zum Parken abzuschließen.

Der Vertragsabschluss kann auch konkludent erfolgen, sofern durch eine deutliche und für Fahrzeugführer gut erkennbare Beschilderung der Inhalt des Parkangebots deutlich gemacht wird.

Ein stillschweigend Vertragsabschluss durch Benutzung kommt allerdings nur zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrzeugführer zustande. Der abwesende Halter wird nicht Vertragspartei.

Erfolgt die Nutzung der Parkfläche entgegen den ausgeschilderten Bedingungen, liegt verbotene Eigenmacht vor, die den Betreiber berechtigt, die Besitzstörung durch Abschleppen mit entsprechendem Aufwandsersatz zu beseitigen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen

Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu.

Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten ggf. weitere Ansprüche gegen den widerrechtlich handelnden Fzg-Führer zu.

Rechtsprechungsübersicht: Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

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Allgemeines:


LG Schweinfurt v. 02.02.2018:
Ein im Rahmen des Anscheinsbeweises bestehender typischer Geschehensablauf dahingehend, dass der Halter eines Pkw regelmäßig auch dessen Fahrer ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

LG Arnsberg v. 16.01.2019:
  1.  Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz, der ein Schild enthält, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt und auf welchem das Parken für 1 Stunde bzw. anderthalb Stunden mit Parkscheibe gestattet ist, ein Vertrag konkludent geschlossen werden

  2.  Grundsätzlich ist es nach allgemeiner Auffassung auch zulässig und möglich, für den Fall des Unterlassens des Auslegens einer Parkscheibe oder des Überschreitens der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.

  3.  Vertragspartner des Parkplatzbetreibers kann jedoch nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.

BGH v. 18.12.2019:
  1.  Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863).

  2.  Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.

  3.  Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.

  4.  Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

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