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Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines

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Einleitung:


Grundsätzlich ist es zulässig, unter Privaten Verträge über die - gänzlich oder teilweise - entgeltliche Benutzung privater Grundstücksflächen zum Parken abzuschließen.

Der Vertragsabschluss kann auch konkludent erfolgen, sofern durch eine deutliche und für Fahrzeugführer gut erkennbare Beschilderung der Inhalt des Parkangebots deutlich gemacht wird.

Ein stillschweigend Vertragsabschluss durch Benutzung kommt allerdings nur zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrzeugführer zustande. Der abwesende Halter wird nicht Vertragspartei.

Erfolgt die Nutzung der Parkfläche entgegen den ausgeschilderten Bedingungen, liegt verbotene Eigenmacht vor, die den Betreiber berechtigt, die Besitzstörung durch Abschleppen mit entsprechendem Aufwandsersatz zu beseitigen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Privatparkplatz - Entgelte, Vertragsstrafen, Abschleppkosten

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen

Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu.

Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten ggf. weitere Ansprüche gegen den widerrechtlich handelnden Fzg-Führer zu.

Rechtsprechungsübersicht: Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

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Allgemeines:


LG Schweinfurt v. 02.02.2018:
Ein im Rahmen des Anscheinsbeweises bestehender typischer Geschehensablauf dahingehend, dass der Halter eines Pkw regelmäßig auch dessen Fahrer ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden.

LG Arnsberg v. 16.01.2019:
  1.  Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz, der ein Schild enthält, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt und auf welchem das Parken für 1 Stunde bzw. anderthalb Stunden mit Parkscheibe gestattet ist, ein Vertrag konkludent geschlossen werden

  2.  Grundsätzlich ist es nach allgemeiner Auffassung auch zulässig und möglich, für den Fall des Unterlassens des Auslegens einer Parkscheibe oder des Überschreitens der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.

  3.  Vertragspartner des Parkplatzbetreibers kann jedoch nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.

BGH v. 18.12.2019:
  1.  Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863).

  2.  Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.

  3.  Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.

  4.  Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

BGH v. 17.11.2023:
Zur Erstattungsfähigkeit von Verwahrkosten nach Abschleppen eines unbefugt auf Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Amtsgericht Arnsberg v. 01.08.2018:
Unterlassungsanspruch gegen Fahrzeughalter bei wiederholtem unberechtigtem Parken auf Privatparkplätzen

Amtsgericht München v. 25.08.2025:
Zum Werkstattrisiko bei Abschlepp-, Stand- und Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Landgericht Nürnberg-Fürth v. 03.07.2025:
Zur Schätzung erforderlicher Abschleppkosten nach § 287 ZPO und zum Werkstattrisiko

Amtsgericht Herford v. 13.06.2022:
Schadenminderungspflicht bei Abschleppkosten für Leasingfahrzeuge bei Weisungsgebundenheit gegenüber der Leasinggesellschaft.

Amtsgericht München v. 13.10.2021:
Zum Hakenrisiko und Schutz des Geschädigten bei überhöhten Abschleppkosten nach Verkehrsunfall

Amtsgericht Schweinfurt v. 11.10.2021:
Zur Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten (ex ante) und Mietwagenkosten (Schwacke-Liste) nach Verkehrsunfall

Amtsgericht Wuppertal v. 28.05.2026:
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Abschleppkosten bei Abtretung des Anspruchs an das Abschleppunternehmen

Amtsgericht Werl v. 08.04.2021:
Schadensersatzansprüche des Autohändlers wegen unberechtigter Inanspruchnahme und Standkosten für abgestelltes Fahrzeug

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt v. 21.01.2016:
Zur Erforderlichkeit von Abschleppkosten nach Verkehrsunfall: Angemessenheit von Fahrzeugtyp und Zeitaufwand

Landgericht Wuppertal v. 13.04.2017:
Ersatz von Abschleppkosten (fiktiv und tatsächlich) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.11.2017:
Zum Abschleppen eines Fahrzeugs auf Privatgrund bei Blockade einer Garagenausfahrt und Verdacht der Nötigung

Landgericht Frankfurt am Main v. 06.02.2019:
Taxi / Taxifahrer

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