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Die Klägerin hat substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die von Fraunhofer erhobenen Daten den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch abbilden und dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel seit der Ausgabe des Jahres 2021 als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet ist. Aus Sicht der Kammer stehen diese der Anwendbarkeit des Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall entgegen. Für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten verbleibt daher allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |