Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 04.02.2025: Zur Eignung von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 04.02.2025 - 41 O 250/24) hat entschieden:

   Die Klägerin hat substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die von Fraunhofer erhobenen Daten den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch abbilden und dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel seit der Ausgabe des Jahres 2021 als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet ist. Aus Sicht der Kammer stehen diese der Anwendbarkeit des Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall entgegen. Für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten verbleibt daher allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.619,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 156,99 EUR seit dem 04.11.2021, aus 95,17 EUR seit dem 02.12.2021, aus 69,83 EUR seit dem 12.07.2023 und aus 7.297,22 EUR seit dem 27.08.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 901,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 2 BGB) einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.619,21 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Es besteht dem Grunde nach eine unstreitige Haftung der Beklagten für die Schäden aus den in Rede stehenden Verkehrsunfällen, infolge derer die Geschädigten bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug anmieteten. Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Im Streit steht allein, ob die Ermittlung und Berechnung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der alleinigen Grundlage der Schwacke-Liste erfolgen kann, ob ein pauschaler Aufschlag für unfallspezifische Mehraufwendungen gerechtfertigt ist, ob die geltend gemachten Zusatzkosten ersatzfähig sind und ob sich die Klägerin ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

1.

Der geltend gemachte Grundmietzins war erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Der Umfang der entstandenen Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter, dessen Rechte die Klägerin hier geltend macht, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 m. w. N.).

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 m. w. N.).

Die Klägerin hat vorliegend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die von Fraunhofer erhobenen Daten den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch abbilden und dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel seit der Ausgabe des Jahres 2021 als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet ist. Aus Sicht der Kammer stehen diese der Anwendbarkeit des Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage im vorliegenden Fall entgegen.

So hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass Fraunhofer anders als Schwacke, welches die Mietwagenklassen aller Fahrzeuge nach der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller ermittelt, seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischen Wege ermittelt. Dabei liegen Fraunhofer keine anderen Informationen vor, als diejenigen, die man auf einem Screenshot der Internetseiten der Anbieter sehen kann. Im Internet bieten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu üblichen Preislisten, Fahrzeuge auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems an. Dies ist eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet. Es werden dabei keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen angeboten (die durch 4 Buchstaben gekennzeichnet sind). Diese sind Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe ("Unbekannt", Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff ("Unbekannt", Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC). Informationen über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthalten die von Fraunhofer genutzten Quellen nicht. Rückschlüsse auf den eigentlichen Fahrzeugwert lassen die von Fraunhofer herangezogenen Daten daher nicht zu. Dies verdeutlicht die Klägerin auch anhand des Beispiels von zwei Fahrzeugen des Typs VW Golf, welche trotz eines Anschaffungspreisunterschieds von 30.000,- EUR derselben ACRISS-Kategorie unterfallen, wohingegen sie nach Schwacke den Gruppen 4 bzw. 7 zuzuordnen sind. Zur Bewertung der Erforderlichkeit des Mietpreises kommt es auf den Fahrzeugwert jedoch entscheidend an, weil der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges oder - zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen - ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten.

Mit den umfangreich und nachvollziehbar begründeten Ausführungen hat sich die Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt, obwohl ihr dies als branchenkundiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ohne weiteres möglich gewesen wäre. Stattdessen hat sie auf die fehlende Eignung der Schwacke-Liste verwiesen und diese mit der "offenen Erhebungsmethode" begründet, bei welcher unstreitig der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt wird. Diese führt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht dazu, dass die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu verwerfen ist (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 54/11).

Soweit sich die Beklagtenseite darüber hinaus auf günstigere Internetangebote berufen hat, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Auch diese erschüttern die Schwacke-Liste nicht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass diese den Stand eines erst nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebots wiedergeben. Es kann daher aus den vorliegend eingereichten Angeboten nicht gefolgert werden, dass diese den Geschädigten am Anmiettag gleichermaßen zur Verfügung gestanden hätten. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Kunde nicht den günstigsten Preis, sondern einen angemessenen Mietpreis wählen muss (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11).

Die aufgezeigten Mängel der Erhebungsmethode des Fraunhofer-Mietpreisspiegels führen daher im vorliegenden Fall dazu, dass für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2021 in den Fällen 1 und 2, 2023 in den Fällen 3 und 4) als Schätzgrundlage verbleibt. Bei der Berechnung dieses arithmetischen Mittels ist maßgeblicher Postleitzahlenbezirk derjenige des Anmietorts, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12), hier "000". Ferner ist nach den überzeugenden Vorgaben der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln auszugehen von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer. Dazu wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Köln a. a. O.).

2.

Der Grundmietzins erhöht sich um einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb gerechtfertigt, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist (so überzeugend z.B. LG Bonn, Urteil vom 22.12.2023 - 1 O 324/23). So liegt der Fall auch hier: Nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin in der Replik, welchen die Beklagte nicht mehr bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO), wurden der Mietzins und die Umsatzsteuer jeweils vorfinanziert. Die Fahrzeuge wurden den Geschädigten zudem jeweils ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, da sie über keine Kreditkarte verfügten. Auch war die Dauer der Anmietung bei Vertragsschluss jeweils nicht bekannt und das Mietende damit offen. Der geltend gemachte Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko aus Sicht der Kammer in angemessener aber auch ausreichender Weise ab.

3.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:

Die Kosten für eine Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob für den bei dem Unfall beschädigten Pkw eine Vollkaskoversicherung bestand (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04). Der Geschädigte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer möglichen Beschädigung des Mietwagens nicht selber aufkommen zu müssen (siehe z. B. LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012 - Az. 8 S 255/11).

Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sind als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen sind und in Rechnung gestellt wurden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12).

Kosten für Winterreifen sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, welcher sich die Kammer anschließt, bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Da sie nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Auch die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Köln a. a. O.).

Auch gesonderte Kosten für Navigationsgeräte sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind (OLG Köln, a. a. O.).

Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, a. a. O.).

4.

Die Klägerin muss sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine ersparten Aufwendungen in Höhe von 10 % abziehen lassen. Denn solche sind dann nicht abzuziehen, wenn der jeweilige Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das eine Fahrzeugklasse niedriger einzustufen ist als das verunfallte Fahrzeug. Hier ist es zwischen den Parteien unstreitig jeweils zur Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs gekommen. Die Beklagte hat ihr pauschales Bestreiten hinsichtlich der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs nicht weiter aufrechterhalten, nachdem die Klägerin in der Replik substantiiert dazu vorgetragen hat, welcher Klasse jeweils das abgerechnete Mietfahrzeug angehörte (§ 138 Abs. 3 ZPO).

5.

Für die einzelnen Anmietungsfälle ergibt sich damit Folgendes:

a. In Fall 1 ergibt sich nach den dargestellten Grundsätzen für den Anmietzeitraum von drei Tagen eine 3-Tagespauschale in Höhe von 280,97 EUR zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 56,19 EUR.

Der in Rechnung gestellte Zuschlag für die Vollkaskoversicherung ist nach den oben dargestellten Grundsätzen bis zu einer Höhe von 61,53 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von 61,12 EUR erstattungsfähig. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, dass das Mietfahrzeug der Mieterin in die Reparaturwerkstatt E in H gebracht und dort auch wieder abgeholt wurde. Auch ergibt sich aus dem Mietvertrag, dass das gemietete Ersatzfahrzeug in H zugestellt und abgeholt wurde. Anzeichen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, bzw. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angabe sind nicht ersichtlich.

Die in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen sind bis zu einer Höhe von 33,03 EUR ebenfalls erstattungsfähig. Die Anmietung des Fahrzeugs erfolgte im Oktober. Die Geschädigte durfte die Anmietung mit Winterreifen daher i.S.v. § 249 BGB für erforderlich halten. Zudem steht aufgrund der Vernehmung des Zeugen D fest, dass das angemietete Fahrzeug während der Mietdauer tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war. Der Zeuge hat bekundet, dass sämtliche Fahrzeuge der Klägerin basierend auf der Empfehlung des ADAC von Oktober bis Ostern mit Winterreifen ausgestattet sind.

Schließlich sind auch die in Rechnung gestellten Zusatzkosten für ein Navigationsgerät bis zu einer Höhe von 27,81 EUR erstattungsfähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Ihr ursprüngliches pauschales Bestreiten der Ausstattung der Unfallfahrzeuge mit einem Navigationsgerät hat die Beklagte nach dem Hinweis der Klägerin auf die ihr vorliegenden Schadensregulierungsunterlagen, aus denen sich sämtliche Ausstattungsmerkmale des beschädigten Fahrzeugs ergeben, nicht weiter aufrechterhalten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Insgesamt ist damit ein Betrag von bis zu 520,65 EUR erstattungsfähig. Die Klägerin kann daher den in Anmietungsfall 1 abgerechneten Betrag in Höhe von 472,08 EUR abzüglich des bereits gezahlten Betrags in Höhe von 315,09 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen.

b. In Fall 2 ergeben sich nach dem oben gesagten für den Anmietzeitraum von zwei Tagen zwei 1-Tagespauschalen in Höhe von insgesamt 248,06 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag 20 %, mithin 49,61 EUR.

Der Zuschlag für die Vollkaskoversicherung ist bis zu einer Höhe von 41,94 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von 61,12 EUR, die Kosten für die Winterreifen bis zu einer Höhe von 22,02 EUR und die Kosten für ein Navigationsgerät bis zu einer Höhe von 18,54 EUR erstattungsfähig. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, dass dem Mieter das Mietfahrzeug zum Autohaus S in A gebracht und nach erfolgter Reparatur dort auch wieder abgeholt wurde. Auch aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die Zustellung und Abholung in A erfolgte. Da die Anmietung des Fahrzeugs im November erfolgte, durfte der Geschädigte auch die Anmietung mit Winterreifen für erforderlich halten. Zudem steht aufgrund der Vernehmung des Zeugen D fest, dass das in Fall 2 angemietete Fahrzeug während der Mietdauer tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war (s. o.). Die geltend gemachten Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 22,82 EUR sind ebenfalls ersatzfähig. Hier steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D fest, dass in Fall 2 als weitere Mieterin die Ehefrau des Geschädigten in den Mietvertrag aufgenommen wurde.

Insgesamt ist damit ein Betrag von bis zu 464,11 EUR erstattungsfähig. Die Klägerin kann daher den in Anmietungsfall 2 abgerechneten Betrag in Höhe von 380,64 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, wobei der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 285,47 EUR in Abzug zu bringen ist.

c. In Fall 3 ergeben sich nach dem oben gesagten für den Anmietzeitraum von fünf Tagen eine 3-Tagespauschale und zwei 1-Tagespauschalen in Höhe von insgesamt 500,60 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag 20 %, mithin 100,12 EUR.

Der Zuschlag für die Vollkaskoversicherung ist nach den oben dargestellten Grundsätzen bis zu einer Höhe von 101,10 EUR erstattungsfähig und die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von 60,28 EUR. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, dass dem Mieter das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt Autohaus N gebracht wurde und dass es nach erfolgter Reparatur dort auch wieder abgeholt wurde. Auch aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die Zustellung und Abholung in J erfolgte.

Insgesamt ist damit ein Betrag von bis zu 762,10 EUR erstattungsfähig. Die Klägerin kann daher den in Anmietungsfall 3 abgerechneten Betrag in Höhe von 538,75 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, wobei der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 468,92 EUR in Abzug zu bringen ist.

d. In Fall 4 ergeben sich für den Anmietzeitraum von 78 Tagen 11 Wochenpauschalen und eine 1-Tagespauschale in Höhe von insgesamt 5.870,31 EUR zzgl. eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 %, also 1.174,06 EUR.

Das ursprünglich in der Klageerwiderung formulierte pauschale Bestreiten der Erforderlichkeit der Anmietdauer von 78 Tagen hat die Beklagte nicht weiter aufrechterhalten, nachdem die Klägerin in der Replik darauf hingewiesen hat, dass sie aus der Schadensregulierung über sämtliche Unterlagen, konkret das Schadensgutachten und die Reparaturrechnung des Autohauses T, verfügt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der Zuschlag für die Vollkaskoversicherung ist bis zu einer Höhe von 1.478,10 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von 60,28 EUR, die Kosten für ein Navigationsgerät bis zu einer Höhe von 797,16 EUR und die Kosten für einen Zusatzfahrer bis zu einer Höhe von 943,02 EUR erstattungsfähig. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, dass der Mieterin das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt Autohaus T in Q gebracht wurde und dass es nach erfolgter Reparatur dort auch wieder abgeholt wurde. Auch aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die Zustellung und Abholung in Euskirchen erfolgte. Auch steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D fest, dass als weiterer Mieter der im selben Haushalt wie die Geschädigte lebende Lebensgefährte der Geschädigten in den Mietvertrag aufgenommen wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war (s. o.).

Insgesamt ist damit ein Betrag von bis zu 10.322,93 EUR erstattungsfähig. Die Klägerin kann daher den in Anmietungsfall 4 abgerechneten Betrag in Höhe von 7.297,22 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen.

II.

Die Klägerin kann die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 901,92 EUR gemäß §§ 280 Abs.1 ,3, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Die Zinsen sind wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß §§ 286, 288, 291 BGB erstattungsfähig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.619,21 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2025/41_O_250_24_Urteil_20250204.html - DE:LGBN:2025:0204.41O250.24.00

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