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Eine Einspruchsverwerfung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn das Amtsgericht über einen rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn gestellten und begründeten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entschieden und deshalb dessen Fernbleiben zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |