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Wenn die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern mit einer begründeten Kürzung und Auszahlung des gekürzten Betrags reagiert, liegt ein Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Anerkenntnisses vor, dessen Annahme in der Verbuchung des überwiesenen Betrages liegt und Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation ausschließt. Das Bestreiten des Ergebnisses der Berechnung von Mietwagenkosten aus dem Mittelwert der Tabellenwerke Schwacke und Fraunhofer ist unsubstantiiert, wenn die Tabellenwerke der Versicherung zur Verfügung stehen oder überlassen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |