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Der Hang i.S.d. § 64 StGB muss zum Urteilszeitpunkt sicher festgestellt sein, nicht nur zum Tatzeitpunkt. Die Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB erfordert die hinreichende Darlegung konkreter, prognostisch bedeutsamer Umstände in den Urteilsgründen. Die Annahme eines erhöhten Mindestmaßes der Sperrfrist nach § 69a Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Anordnung einer Sperre in den letzten drei Jahren vor der Tat aus den Urteilsgründen ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |