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Ein EU-Führerschein berechtigt analog § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn er mangels erneuter Überprüfung der Fahreignung auf einer Fahrerlaubnis beruht, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde. (Leitsätze des Gerichts) |