Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht NRW v. 26.11.2019: Zur Streitwertfestsetzung bei Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 26.11.2019 - 8 E 802/19) hat entschieden:

   Bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ist nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Dieser Betrag ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind; ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen ist nicht zu gewähren, da die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen
und
Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die die Berichterstatterin nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichterin entscheidet,

vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2018- 17 E 668/18 -, Abdruck S. 2,

ist unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 Euro) ergebende Betrag für neun Monate und 12 Fahrzeuge von 43.333,50 Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug,

ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände knüpfen an die Verletzung der Pflichten hinsichtlich jedes einzelnen Fahrtenbuchs an. Der Aufwand oder die Belastung verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die für das Fahrtenbuch erforderlichen Eintragungen mehrfach zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch nicht die Einzelfallbedeutung aufgrund der Vielzahl der zu führenden Bücher. Die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen mit einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen ist auf die Streitwertfestsetzung im Rahmen der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht übertragbar.

Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression, da die Gebührentabellen nach dem GKG und dem RVG degressiv ausgerichtet sind, so dass die Einräumung eines weiteren "Rabattes" nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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