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Aus der Bezugnahme des § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG auch auf § 4 Abs. 6 StVG folgt, dass auch für die Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ("Kenntnis erhält") grundsätzlich ausschließlich die durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten Auszüge aus dem Fahreignungsregister als Sachstand maßgeblich sind. Eine innerbehördliche Wissenszurechnung unterbleibt auch, wenn ein Verkehrsverstoß durch die Bußgeldstelle des Rechtsträgers der Fahrerlaubnisbehörde geahndet wurde. (Leitsätze des Gerichts) |