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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV trifft den Fahrzeughersteller nicht nur im Verhältnis zum Neuwagenkäufer, sondern auch im Verhältnis zu jedem späteren Käufer des Kraftfahrzeugs als Gebrauchtwagen. Der Fahrzeughersteller kann sich hinsichtlich des vermuteten Verschuldens nur durch einen darzulegenden und zu beweisenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten, der die Rechtmäßigkeit der konkreten Abschalteinrichtung mit allen bedeutsamen Einzelheiten betreffen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |