|
Abweichend von § 271 BGB ist die Zahlung des Kaufpreises nach Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen erst mit Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung fällig. Der Zugang der Rechnung bei der Käuferin ist dabei Fälligkeitsvoraussetzung, auch wenn der Wortlaut der Regelung nicht explizit daran anknüpft, da die Käuferin die Zahlung sonst nicht veranlassen kann. Ein Annahmeverzug des Käufers tritt daher erst mit dem tatsächlichen Zugang der Rechnung ein, woraus resultierende weitere Schäden zu ersetzen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |