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Der Kaskoversicherer ist gemäß E 7.1 AKB 2016 von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht gemäß E1.2 a) AKB vorsätzlich verletzt hat, indem er eine vorsätzliche Unfallflucht gemäß § 142 StGB begangen hat. Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß E 7.2 ist nicht erbracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Versicherungsnehmer unter Drogen- und Alkoholeinfluss gefahren ist und entsprechende Tests bei zeitnaher Benachrichtigung der Polizei durchgeführt worden wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |