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Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Wird fiktiv abgerechnet, sind im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallene (Neben-)Kosten, wie für eine Reparaturbestätigung, nicht zusätzlich ersatzfähig, da sie nicht zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Ein über 10 Jahre altes Fahrzeug ist bei der Nutzungsausfallentschädigung um zwei Gruppen herabzustufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |