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Soweit der Betroffene die Herausgabe von Rohdaten beantragt, ist dies bereits vor dem Hintergrund unmöglich, dass das verwendete Messgerät in der verwendeten Softwareversion 1.5.5 die begehrten Rohdaten überhaupt nicht speichert. Ein Anspruch auf Herausgabe anderer Verkehrsteilnehmer betreffender Messungen ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, als nicht der Betroffene darlegt, welche Informationen aus diesen Messungen herauszulesen wären, welche Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlerhafte Messung des Betroffenen selbst zuließen. Auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Token und Passwort besteht nicht, da es dem Betroffenen bzw. dem von ihm beauftragten Sachverständigen zuzumuten ist, die benötigten Informationen bei der hessischen Eichdirektion selbst anzufordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |