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Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG). Die Tilgungsfrist beginnt bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |