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Eine sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB durch die Verwendung eines sogenannten Thermofensters in Dieselmotoren des Typs F lässt sich nicht feststellen. Die Kammer erkennt in der Verwendung von Thermofenstern keine besondere Verwerflichkeit, da diese bei Dieselfahrzeugen aller Hersteller weit verbreitet und den Zulassungsbehörden bekannt sind und dem Motorschutz dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |